Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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· ist nach Anleitung des Musters 12 zu führen. Durch das Sollbuch ist 
der Steuerbeträge zu überwachen. Muster 12. 
Sollbuch wird spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs abgeschlossen. 
t *d zr ch wirun nicht beteiligten Beamten ist in dem Sollbuch zu bescheinigen, 
dab die in den Zuwachssteuerlisten eingetragenen Steuerfälle und die in den Zuwachssteuerakten 
bad estellten, in Abgang gebrachten, erlassenen, niedergeschlagenen oder erstatteten Steuerbeträge 
fes Sollbuch oder dessen Anhang richtig und vollständig eingetragen, sowie daß die zur Zeit 
des Abschlusses rückständig gebliebenen Steuerbeträge in das Sollbuch für das folgende Rech- 
nungsjahr übertragen worden sind. *2*½ 
(4) Das Einnahmebuch ist nach Anleitung des Musters 13 zu führen. Von der Führung Muft 
des Einnahmebuchs kann nach Bestimmung der Oberbehörde abgesehen werden, wenn anderweit 1 
für eine kassenmäßige Behandlung der Einzahlungen gesorgt ist. - 
(2) Das 
zugleich der re 
§ 27. 
(1) Stundung oder Teilzahlungen hat das Zuwachssteueramt auf Antrag zu bewilligen, wenn Stundung 
die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten verbunden sein würde, oder soweit und 
im Falle der Anfechtung eines Steuerbescheids die von dem Anfechtenden vorgebrachten Tatsachen Sicherstellung. 
dem Zuwachssteueramt erheblich erscheinen und zu einer Herabsetzung des Steuerbetrags 
führen würden. . 
(2) Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen ist in, der Regel nur gegen Sicherheits- 
leistung zulässig. In welcher Art für gestundete Zuwachssteuer Sicherheit zu leisten ist, richtet 
sich nach den für die Steuerstelle geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. 
(3) Die Gewährung von Teilzahlungen ist an die Bedingung zu knüpfen, daß bei dem 
Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Beitreibung der ganzen noch rückständigen 
Steuerschuld erfolgen würde. Die Beitreibung hat jedoch erst zu geschehen, wenn eine Mahnung 
zur Entrichtung der fälligen Teilzahlung erfolglos geblieben ist. 
8 28. 
(1) Zur Niederschlagung der Zuwachssteuer wegen Uneinbringlichkeit sind die Zuwachssteuer- Nieder- 
ämter befugt, soweit nicht die Landeszentralbehörde andere Bestimmungen trifft. Die Nieder= schlagung. 
schlagung ist in der Zuwachssteuerliste zu vermerken. 
(2) Für den einem Betrage von 2 vom Hundert des Veräußerungspreises gleichkommenden 
Teil der Zuwachssteuer ist die Niederschlagung nur zulässig, soweit die Steuer auch von dem 
Erwerber nicht beigetrieben werden kann. 
8 29. 
(1) Die Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Zuwachssteuer steht Erlaß und 
dem Zuwachssteueramte zu und bedarf der Zustimmung der Oberbehörde oder einer anderen von Erstattung 
der Landeszentralbehörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler zu bestimmenden Stelle. der Steuer. 
d (2), Eine Erstattung der Zuwachssteuer kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn sich bei 
Nachprüfung der Akten und Verhandlungen offenbare Unrichtigkeiten ergeben, diese auch nicht auf 
andere Weise, z. B. durch weitgehende Anrechnung von Aufwendungen, ausgeglichen erscheinen, 
und es sich bei der Uberhebung um einen Betrag von mindestens 20 JX handelt. 
. 30. 
erstallen Die Zuwachssteuer ist außer in den Fällen des § 29 auf Antrag zu erlassen oder zu 
- 
a) im Falle der Steuerpflicht nach § 5 des Gesetzes 
1 bei Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, 
2. bei Aufhebung des Rechtsgeschäfts durch Parteivereinbarung oder infolge Aus- 
übung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts, « 
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