Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

5. Maß= und Gewichtswesen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden. 
*N Motorzähler für Gleichstrom, Form A, der Isaria-Zählerwerke A.-G. in München. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin N 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 3. Januar 1911. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
6. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen 
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht ge- 
hörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der 
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß unter 
6. OÖsterreich-Ungarn. 
a) Für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, 
Absatz 1: 
„das k. k. Hauptzollamt Innsbruck“ 
Absatz 2: 
hinzulreten. „das k. k. Hauptzollamt Bozen“ 
Berlin, den 8. Januar 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Jonquiêères.
	        
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