Full text : Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten. Dritter Band. Weltkrieg und Zusammenbruch. (3)

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Art.  287.
Die  Höhe  der  gesetzlichen  Zinsen,  insbesondere  auch  der  Verzugszinsen,  ist  bei
Handelsgeschäften  Sechs  vom  Hundert  jährlich.
In  allen  Fällen,  in  welchen  in  diesem  Gesetzbuche  die  Verpflichtung  zur  Zahlung
von  Zinsen  ohne  Bestimmung  der  Höhe  ausgesprochen  wird,  sind  darunter  Zinsen  zu
Sechs  vom  Hundert  jährlich  zu  verstehen.

Art.  288.

Wer  aus  einem  Geschäfte,  welches  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  eine
fällige  Forderung  hat,  kaun  wegen  derselben  vom  Tage  der  Mahnung  an  Zinsen  fordern,
sofern  er  nicht  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  schon  von  einem  früheren  Zeitpunkte  an
Zinsen  zu  fordern  berechtigt  ist.

Die  Uebersendung  der  Rechnung  gilt  für  sich  allein  nicht  als  Mahnung.

Art.  289.

Kaufleute  unter  einander  sind  berechtigt,  in  beiderseitigen  Handelsgeschäften  auch
ohne  Verabredung  oder  Mahnung  von  jeder  Forderung  seit  dem  Tage,  an  welchem  sie
fällig  war,  Zinsen  zu  fordern.

Art.  290.

Ein  Kaufmann,  welcher  in  Ausübung  des  Handelsgewerbes  einem  Kaufmanne  oder
Nichtkaufmanne  Geschäfte  besorgt  oder  Dienste  leistet,  kann  dafür  auch  ohne  vorherige
Verabredung  Provision  und  wenn  es  sich  um  Aufbewahrung  handelt,  zugleich  auch  Lagergeld
  nach  den  an  dem  Orte  gewöhnlichen  Sätzen  fordern.

Von  seinen  Darlehen,  Vorschüssen,  Auslagen  und  anderen  Verwendungen  kann  er,
vom  Tage  ihrer  Leistung  oder  Beschaffnng  an,  Zinsen  in  Ansatz  bringen.

Dieß  gilt  insbesondere  auch  von  dem  Commissionär  und  Spediteur.

Art.  291.

Wenn  ein  Kaufmann  mit  einem  anderen  Kaufmanne  in  laufender  Rechnung
(Contocurrent)  steht,  so  ist  derjenige,  welchem  beim  Rechnungsabschlusse  ein  Ueberschuß
gebührt,  von  dem  ganzen  Betrage  desselben,  wenn  gleich  darunter  Zinsen  begriffen  sind,
seit  dem  Tage  des  Abschlusses  Zinsen  zu  fordern  berechtigt.

Der  Rechnungsabschluß  geschieht  jährlich  einmal,  sofern  nicht  von  den  Parteien
ein  Anderes  bestimmt  ist.