Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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V. Tarif für die Vermietung von Zollzeichen usw. 
a) Zollzeichen usm. der Kanalverwaltung: 
Für die Anmietung von Zollzeichen (Flagge und Leuchte) sind für jede Fahrt zu zahlen 2,00 M 
— einer grünen Kugellaterne.. 1,00— 
Die Gegenstände sind auf der Austrittsstation dem Lotsen zurückzugeben. 
Für beschädigte Gegenstände ist Entschädigung bis zum vollen Werte zu leisten. 
b) Zollzeichen des Hamburgischen Staates: 
Für die Anmietung eines vollständigen Satze 6,00 
- derZollflaggeallein..... 2,00- 
VI. Tarif für die Zollbegleitung durch Kanallotsen. 
Schiffsführer von Segelschiffen oder anderen zu schleppenden Fahrzeugen, die es unterlassen, 
ihr Schiff für die Fahrt durch den Kaiser Wilhelm-Kanal zollamtlich verschließen oder in den freien 
Verkehr setzen zu lassen, oder deren Schiff oder Ladung eine zollamtliche Verschließung nicht möglich 
machen, haben für die lediglich im zollamtlichen Interesse erforderliche Mitgabe eines Kanallotsen 
als Zollbegleiter eine Begleitgebühr zu zahlen und zwar 
a) im Durchgangsverkeht 0n . 20,00 4 
b) für jede Strecke von 10 km (angefangene für voll gerechnet). 2,00 a 
VII. Tarif für das Schleppen von Fahrzeugen in Brunsbüttelkoog und Foltenan. 
Für Schleppdienste, welche durch Dampfer der Kanalverwaltung Schiffen in Brunsbüttelkoog 
und Holtenau geleistet werden und nicht im Zusammenhange mit einer durch Kanaldampfer im Durch- 
gangs= oder Teilstreckenverkehr ausgeführten Schleppfahrt stehen, sind, sofern die Anwendung des 
Tarifs II, 1 nicht eine geringere Gebühr ergibt, von jedem geschleppten Schiffe — außer der nach 
Tarif I etwa zu zahlenden Kanalabgabe — an Schlepplohn zu entrichten: 
a) bei Dauer der Schlepphilfe bis zu einer halben Stunde 5000 MA 
b) - - - --einerStunde.........10,00- 
c)fürjedeweitereStunde. ,. 5,00- 
Angefangene halbe und ganze Stunden werden für voll gerechnet. Dieser Tarif findet auf 
jegliche im Bereiche der Schleusen und ihrer Umgebung geleistete Schlepphilfe Anwendung: z. B. auf 
das Schleppen von der Reede in den Binnenhafen und umgekehrt, von der Reede in die Schleuse, 
von der Schleuse sowohl nach der Reede wie nach den inneren Hafenanlagen usw. Sofern die Schlepp- 
hilfe eine Unterstützung nach § 22 der Betriebsordnung darstellt, erfolgt sie unentgeltlich. 
Erläuterungen zu den Tarifen. 
J. Faiere und Lustfahrzeuge sowie Kriegsschiffe und Bagger gelten stets als beladene 
Fahrzeuge. · 
2. Dampfschiffe (Motorboote) sowie Ruderboote zahlen, wenn sie einen ordnungsmäßigen 
Schleppzug benutzen, die gleichen Schleppgebühren wie Segelfahrzeuge. 
3ll Lustfahrzeuge, Baggerschuten, Bagger= und Taucherprähme und Schleppdampfer fahren 
nicht in üstenfrachtverkehr. Schleppdampfer gelten als „leer“, sofern sie nicht eigene 
adung haben. «
	        
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