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Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1910 beschlossen:
1. 19 der Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen erhält folgenden neuen Absatz:
" „(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, bei dem Eingang von Zündwaren
in Postsendungen, im Reiseverkehr (§5 92 des Vereinszollgesetzes) und im Kleinigkeits-
verkehr (§ 24 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes) Erleichterungen bei der Steuerabfertigung
zuzulassen."
2. Hinter § 23 der Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen wird folgender § 23 ein-
eschaltet:
gescha „§ 23.
(1) Von den obersten Landesfinanzbehörden kann der Erlaß oder die Erstattung
eines Zündwarensteuerbetrags auf gemeinschaftliche Rechnung aus Billigkeitsgründen
bewilligt werden. !4* » . » *•. -
(2) In dem von der Direktivbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuer-
erlasses zu erstattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direktivbehörde beigeordnete
Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern sich mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche
Rechnung einverstanden erklärt hat. » .
(3) Alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes Verzeichnis über
die im abgelaufenen Rechnungsjahre bewilligten Erlasse der bezeichneten Art von der
obersten Landesfinanzbehörde dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) zur Vorlegung an
den Bundesrat mitzuteilen. In dem Verzeichnis ist für jeden Fall eine kurze Dar-
stellung des Sachverhalts zu geben. Unter dem Verzeichnis hat der Reichsbevollmächtigte
zu vermerken, ob er sich mit den einzelnen Bewilligungen einverstanden erklärt hat
oder aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist.“
3. § 10 der Zündwaren-Kontingentierungs-Ordnung erhält im Abs. 1 folgenden Zusatz:
„Ferner werden auf das Kontingent nicht angerechnet Zündwaren, welche in
einem Zündwarensteuerlager, in einer öffentlichen Niederlage oder bei der Versendung
mit Begleitschein zur Ausfuhr oder zur Aufnahme in ein Zündwarensteuerlager zu-
grunde gegangen sind."
Berlin, den 19. Januar 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1910 beschlossen, der nachstehend abgedruckten
Anderung der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1909
S. 1091 ff.) die Zustimmung zu erteilen.
Verlin, den 19. Januar 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
I. 8 G60Oa der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung erhält folgende Fassung:
„§ 60#.
(1) Bei der Ausfuhr von Likören in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern
bis zu 100 Liter Raumgehalt darf die im § 49 unter 30 vorgesehene Vergütung nur dann
gewährt werden, wenn die zur Abfertigung gestellten Bitterliköre mindestens 1,, die sonst
zurFAobferligung gestellten Liköre aber mindestens 3 vom Hundert ihres Gewichts an Extrakt
alten. «
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Steuererlaß.
aus Billig-
keitsgründen.