Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  5.  Dezember  1910  beschlossen:
1.  § 19  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

  „(4)  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  bei  dem  Eingang  von  Zündwaren
in  Postsendungen,  im  Reiseverkehr  (§  92  des  Vereinszollgesetzes)  und  im  Kleinigkeitsverkehr
  (§  24  Abs.  3  des  Vereinszollgesetzes)  Erleichterungen  bei  der  Steuerabfertigung
zuzulassen."

2.  Hinter  §  23  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen  wird  folgender  §  23a  eingeschaltet:


  „§  23a.

(1)  Von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  kann  der  Erlaß  oder  die  Erstattung
eines  Zündwarensteuerbetrags  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  aus  Billigkeitsgründen
bewilligt  werden.            

(2)  In  dem  von  der  Direktivbehörde  über  die  Bewilligung  eines  solchen  Steuererlasses
  zu  erstattenden  Bericht  ist  anzugeben,  ob  der  der  Direktivbehörde  beigeordnete
Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern  sich  mit  dem  Erlaß  auf  gemeinschaftliche
Rechnung  einverstanden  erklärt  hat.    

(3)  Alljährlich  ist  ein  bei  der  Direktivbehörde  aufzustellendes  Verzeichnis  über
die  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  bewilligten  Erlasse  der  bezeichneten  Art  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  zur  Vorlegung  an
den  Bundesrat  mitzuteilen.  In  dem  Verzeichnis  ist  für  jeden  Fall  eine  kurze  Darstellung
  des  Sachverhalts  zu  geben.  Unter  dem  Verzeichnis  hat  der  Reichsbevollmächtigte
zu  vermerken,  ob  er  sich  mit  den  einzelnen  Bewilligungen  einverstanden  erklärt  hat
oder  aus  welchen  Gründen  dies  nicht  geschehen  ist.“

3.  §  10  der  Zündwaren-Kontingentierungs-Ordnung  erhält  im  Abs.  1  folgenden  Zusatz:

„Ferner  werden  auf  das  Kontingent  nicht  angerechnet  Zündwaren,  welche  in
einem  Zündwarensteuerlager,  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  bei  der  Versendung
mit  Begleitschein  zur  Ausfuhr  oder  zur  Aufnahme  in  ein  Zündwarensteuerlager  zugrunde
  gegangen  sind."

Berlin,  den  19.  Januar  1911.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Dezember  1910  beschlossen,  der  nachstehend  abgedruckten
Anderung  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1909
S.  1091  ff.)  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  19.  Januar  1911.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

I.  §  60a  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  erhält  folgende  Fassung:
„§  60a.
(1)  Bei  der  Ausfuhr  von  Likören  in  Flaschen  bis  zu  einem  Liter  oder  in  Fässern
bis  zu  100  Liter  Raumgehalt  darf  die  im  §  49  unter  3b  vorgesehene  Vergütung  nur  dann
gewährt  werden,  wenn  die  zur  Abfertigung  gestellten  Bitterliköre  mindestens  1,8,  die  sonst
zur Abfertigung  gestellten  Liköre  aber  mindestens  3  vom  Hundert  ihres  Gewichts  an  Extrakt
enthalten.  

5*

Steuererlaß.
aus  Billigkeitsgründen.