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3. Maß= und Gewichtswesen.
Vekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
sind die folgenden Formen von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter
im Dentschen Reiche zugelassen und den beigesetzten Systemen zugeteilt worden:
Zu System Induktionszähler für Drehstrom mit gleichbelasteten Zweigen, Form W 2 d
und Wo an,
Zu System r. Induktionszähler für Drehstrom mit gleichbelasteten Zweigen, Form W 10 n,
sämtlich hergestellt von den Siemens-Schuckert-Werken in Berlin.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin N 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden können.
1 Charlottenburg, den 26. Januar 1911.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.
4. Statistik.
Der Bundesrat hat die nachstehend abgedruckten Anderungen der Ausführungsbestimmungen und der
Dienstvorschriften zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom
*. Februar 1906 sowie der Anlagen A und C des Statistischen Warenverzeichnisses mit der Maßgabe
beschlossen, daß sie mit dem 1. April d. J. in Kraft treten.
Berlin, den 11. Februar 1911.
Der Staatssekretär des Innern.
In Vertretung: Richter.
Andrrungen der Ausführungsbestimmungen und der Bienstvorschriften zum Gesetze,
betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom 7. Februar 1906
1. Anderung der Ausführungsbestimmungen:
4z1) § 26 erhält folgende Fassung:
8 26.
Ausfuhr mit der Post.
Als Ausfuhranmeldescheine bei der Ausfuhr mit der Post dienen die Doppel
der Zollinhaltserklärungen von grüner Farbe. Die Bezeichnung der Gattung der
Ware in diesen Zollinhaltserklärungen braucht mit den Angaben in den für das Aus-
* land bestimmten Inhaltserklärungen nicht übereinzustimmen.
)JIn § 45 ist folgender Zusatz als Ziffer 7 einzuschalten:
(!) Das Kaeiserliche Statistische Amt kann in besonderen Fällen auf Antrag
gestatten, daß von der Angabe des Wertes in den Ausfuhranmeldescheinen oder von
der Beifügung von Wertangaben in verschlossenen Briefumschlägen abgesehen wird,
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