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Anderungen der GEinfuhrscheinordnung.)
1. § 20.
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, diesen innerhalb einer Frist von
drei Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei der Begleichung von Zollgefällen
für die im § 1 bezeichneten Fruchtarten bei jeder Zoll= oder Steuerstelle des Zollgebiets
statt barer Zahlung in Anrechnung zu bringen."“
2. § 21 Abf. 1.
In Ziffer 2 ist statt „3 Monate“ zu setzen: „einen Monat“.
3. Muster F, erste Seite.
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, diesen bei der Begleichung von
Zollgefällen für die umseitig aufgeführten Fruchtarten bei jeder Zoll= oder Steuer-
stelle des deutschen Zollgebiets statt barer Zahlung in Anrechnung zu bringen.“
b) Im folgenden Absatz ist statt „Januar 1907“ zu setzen: „Oktober 1906“.
4. Muster F, zweite Seite.
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Anrechnung ist bei folgenden Fruchtarten zulässig: Roggen, Weizen, Spelz
(Dinkel, Einkorn, Emmer, Vesen), Gerste, Hafer, Buchweizen, trockene (reife) Hülsen-
früchte (Speisebohnen, Erbsen, Linsen, Futter= [Pferde= usw.] Bohnen, Lupinen und
Wicken), Raps und Rübsen.“
b) In der Anrechnungsbestätigung ist die Stelle „ r zu streichen.
c) In den Buchungsvermerken ist statt „Oktober“ zu setzen: „September“.
5. Muster H, Seite 4.
In der Anrechnungsbestätigung ist die Stelle e rrr0 zu streichen.
6. Anlage 2 fällt weg.
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 316.
3. Polizeiwesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
Bezirk gleichen Namens, Mähren, bruch 8JahreZucht-
v Name und Stand Alter und Heimat 6 Grund Behörde, welche die *
S. 5 Ausweisung s.
der Bestrafung. Ausweisungs-
3 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses
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à) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. *ê*
Ludwig Oskar geboren am 5. April 1863 zu Wien,einfacher Diebstahl im Stadtmagistrat Strau= 26. Mai 1911.
Partl, Agent, ortsangehörig zu Großmesseritsch) Rückfall und Bann= bing, Bayern, 1
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österreichischer Staatsangehöriger, haus und 4 Wochen
Haft, laut Erkennt-
nis vom 17. Sep-
tember 1908),
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