Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

— 6140 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
   
Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und BZuchhandlungen. 
  
                      
  
  
  
Donnerstag, den 23. November 1911. Nr. 61. 
Inhalt: Zgoll= und Steuerwesen: Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen Seite 617 
Berichtigung... ..... 678 
  
Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. November 1911 beschlossen: 
1. Die Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen vom 16. Juni 1906 und die Ausführungs- 
bestimmungen vom 24. Juli 1909 zu Artikel IIIà des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen 
Anderung des Tabaksteuergesetzes treten mit dem 1. Januar 1912 außer Kraft. An 
ihre Stelle treten vom gleichen Zeitpunkt an die anliegenden Zigarettensteuer-Ausführungs- 
bestimmungen. 
2. Bis zum genannten Zeitpunkt hergestellte zigarettenförmige Erzeugnisse, bei denen die 
Länge des Tabakstranges oder das Gewicht des Tabakinhalts die im § 5 Abs. 1 Satz 2 
der Ausführungsbestimmungen angegebenen Grenzen überschreitet, dürfen von ihren 
Herstellern noch bis Ende Januar 1912 in der bisherigen Weise versteuert werden. 
Zigarettenhändlern ist der Verkauf und das Vorrätighalten der in der bisherigen Weise 
versteuerten Erzeugnisse dieser Art bis Ende März 1912 gestattet. Zu letzterem Zeit- 
punkt etwa noch vorhandene Vorräte sind nach den neuen Bestimmungen zu versteuern. 
3. Die Steuerzeichen alter Art sind so lange weiter zu verwenden, bis die vorhandenen 
Bestände annähernd aufgebraucht sind. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Zigaretten, Zigarettentabak 
und Zigarettenhüllen nur noch mit neuen Steuerzeichen versehen aus der Erzeugungsstätte 
oder aus dem Zollgewahrsam entfernt werden dürfen. Ausnahmen kann das Hauptamt 
in besonderen Fällen zulassen. 
Die zu dem hiernach bestimmten Zeitpunkt noch im Besitze von Herstellern und 
Händlern befindlichen Steuerzeichen alter Art sind binnen einer Woche unter Beifügung 
einer Aufstellung gemäß § 24 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen an die Hebestellen 
zurückzuliefern und von diesen in Zeichen neuer Art umzutauschen. Der Umtausch erfolgt 
auch für einzelne Steuerzeichen. Für Zeichen alter Art, die nach Ablauf der Frist 
zurückgeliefert werden, findet ein Ersatz nicht statt. 
103
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.