Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

() Die Breite der bedruckten Fläche der Steuerzeichen beträgt: 
1. für Zigaretten in Packungen zu 500 und 1000 Stück 20 mm, für sonstige Zigaretten- 
packungen 14 mm, 
2. für Zigarettentabak 20 mm, 
3. für Zigarettenhüllen 10 mm; 
ihre Länge beträgt: 
1. für Zigarettenpackungen bis zu 100 Stück einschließlich 27,, em, 
2. für Zigarettenpackungen von 500 und 1000 Stück 55 cm, 
3. für Zigarettentabak in Packungen bis zu 100 ausschließlich 32,5 cm, 
4. für Zigarettentaback in Packungen von 100 g und mehr 42,5 cm, 
5. für Zigarettenhüllen 10 cm, daneben auch 30 cm. 
§ 9. 
C) Die Steuerzeichen werden in folgenden Wertbeträgen hergestellt: 
1. für Zigaretten der Steuerklasse 
a) zu 1, 1 5% 3, 4, 5 10, 20, 100 und 200 , 
b) zu 1 8, 1 ⅛, 3, 6, 7½, 15, 30 und 150 7“ 
20) zu 1 7/20, 2 4 u% 9, 11¼, 22 ½, 45 und 225 9 
d) ) zu 3 1/4, 6 ½, 13, 1 32 ⅛½, 65 und 325 % 
8) zu 4% 9 ½, 19, 23 3¾, 47 4 und 95 “ 
f) zu 7½, 15, 30, 37½, 75 und 150 F; 
2. für Zigarettentabak der Steuerklasse 
a) zu 1 5/, 2, 4, 6, 8, 10, 16, 20 und 40 9%#, 
b) zu 3 ½⅛, 4, s i, 16, 20. z2 40 und 80 , 
c) zu 6, 7 ½, 15, 22 ½ 30, 37 ½, 60, 75 und 150 7, 
d) zu 95/,, 12, 24, 36, 48, 60, 96, 120 und 240 3, 
0) zu 14, 17½, 35, 52½, 70, 87½, 140, 175 und 350 3# 
3. für Zigarettenhüllen 
zu 4, 5, 6, 9, 10 und 20 
Nach diesen Wertbeträgen ist der Inhalt der Packungen (8 32) zu bemessen. 
(2) Bleibt der Inhalt einer Packung zwischen zwei Wertbeträgen, so ist für die Packung das 
Steuerzeichen des höheren Wertbetrags zu verwenden (§5 32 Abs. 5, § 37 Abs. 1 und 4). 
8 10. 
□) Die Steuerzeichen werden von der Reichsdruckerei in Bogen zu je 20 Stück mit 2 bis 
4 mm Zwischenraum hergestellt. In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist die Zahl der 
Steuerzeichen, ihr Einzelwert und der Gesamtwert des Bogens aufgedruckt. Zur Erleichterung 
des gleichmäßigen Durchschneidens der Bogen ist auf jedem Bogen oben und unten ein Nadel- 
punkt angebracht. 
(2) In der Reichsdruckerei werden je 100 Bogen — 2000 Stererzeichen in Taschen verpackt. 
Es werden nur volle Taschen abgegeben. Die Amtsstellen dürfen die von der Reichsdruckerei 
gelieferten vollen Taschen an Hersteller oder Händler nicht abgeben, ohne vorher die Taschen 
geöffnet und ihren Inhalt nachgeprüft zu haben. Dabei sind die auf den Taschen angegebenen 
Vorschriften zu beachten. Die Direktivbehörde kann unter den nötigen Sicherheitsmaßregeln 
Ausnahmen zulassen. 
(s3) Die Steuerzeichen sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungs- 
kosten zu beziehen. Die Preise werden vom Reichsschatzamt festgestellt. 
( Die Reichsdruckerei liefert Steuerzeichen nur denjenigen Amtsstellen, die ihr von den 
Regierungen als zum unmittelbaren Fzuge berechtigt bezeichnet sind. 
(5)) Unbeschädigte Steuerzeichen, die in einem Bundesstaate nicht mehr verwendbar sind, 
können der Reichsdruckerei zurückgegeben werden, wenn sie sich noch in vollen Taschen zu 100 Bogen 
2. Wertbeträge 
der 
Steuerzeichen. 
3. Herstellung.
	        
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