Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Muster 2. 
(Ausf.-Best. § 12.) 
  
Bestellbuch 
des Zigarettenherstellers 
zu über angekaufte Steuerzeichen 
für Zigaretten 
im Rechnungsjahr 19 . 
Anleitung zum (Eebrauch. 
1. Bei jeder Entnahme von Steuerzeichen ist der Vertriebsstelle außer dem Bestellzettel das Bestellbuch vorzu- 
legen (§ 12 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen). In diesem sind die gewünschten Zeichen vom Käufer nach 
Zahl und Art in Übereinstimmung mit den Angaben des Bestellzettels einzutragen. 
2. Hersteller dürfen ihren Bedarf an Steuerzeichen nur von der Vertriebsstelle beziehen, in deren Bezirke der 
Herstellungsbetrieb liegt. Steuerzeichen der Klassen 1a und b für Packungen zu weniger als 100 Zigaretten werden nur 
in ganzen Bogen, Steuerzeichen der anderen Sorten auch in halben Bogen, Zuschlagsteuerzeichen auch einzeln abgegeben. 
3. Steuerzeichen, für die gemäß §§ 21fsf. der Ausführungsbestimmungen durch Lieferung anderer Steuerzeichen 
Ersatz geleistet wurde, sind, soweit es sich nicht um Zigaretten handelt, die bereits in Abteilung 2 des Betriebsbuchs A 
nachgewiesen waren, im Bestellbuch durch Eintragung in die betreffenden Spalten abzusetzen; die als Ersatz gelieferten 
Steuerzeichen sind wie gekaufte einzutragen. · : 
4. Das Bestellbuch ist den Aufsichtsbeamten auf Wunsch vorzulegen. 
5. Am Schlusse des Monats März ist das Bestellbuch durch Aufrechnung sämtlicher Spalten abzuschließen und 
durch Absetzung des vorhandenen Bestandes an Steuerzeichen der Verbrauch im Rechnungsjahre zu berechnen. Nach 
Ubertragung des Bestandes in das Bestellbuch für das folgende Rechnungsjahr ist das abgeschlossene Buch der Hebestelle 
bis zum 15. April einzureichen. 
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