fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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§ 13. Die gegen Tagelohn zu beschäftigenden Meßgehilfen werden vorbehaltlich der 
Genehmigung des Gouvernements vom Vermessungsamtsvorstand für die Landmesser angenommen. 
Die Reisekosten= und Tagegelderliquidationen der ihm untergeordneten Beamten hat der Vermessungs- 
amtsvorstand durchzusehen und mit ihnen nach § 8 zu verfahren. 
§ 14. Die technische Durchprüfung sämtlicher auf dem Vermessungsamt angefertigten 
Arbeiten hat durch den Vermessungsamtsvorstand selbst zu erfolgen. 
§ 15. Halbjährlich am 1. April und 1. Oktober muß der Vorstand des Vermessungsamtes 
dem Vorstand der Vermessungsverwaltung einen Arbeitsplan einreichen, aus dem zu ersehen ist, in 
welcher Weise er die Vermessungsarbeiten seines Bezirks zu fördern gedenkt. 
16. Die ständigen örtlichen Revisionen der Landmesser finden durch den Vorstand der 
Vermessungsverwaltung statt. Sobald der Vermessungsamtsvorstand Bedenken gegen die Arbeiten 
eines Landmessers hat, hat er denselben örtlich zu revidieren und über das Ergebnis einer derartigen 
Revision der Vermessungsverwaltung zu berichten. 
17. Der Vermessungsamtsvorstand hat, unbeschadet seiner Bureauarbeiten, Feldarbeiten 
an seinem Amtssitz und in der Nähe desselben auszuführen. 
§5 18. Zu den ohne besondere Entschädigung zu leistenden Amtspflichten des Vermessungs- 
amtsvorstandes gehört auch, in sämtlichen Fragen der Landesvermessung und Kulturtechnik den 
Lokalbehörden als Sachverständiger Rat und Auskunft zu erteilen. 
2. Die Landmesser. 
§5 19. Das Verhältnis der Landmesser zu den Vermessungsämtern ist durch § 12 geregelt. 
Sie reichen analog der gültigen Vermessungsanweisung ihre Vermessungsunterlagen den Vermessungs- 
ämtern zur Prüfung und weiteren Bearbeitung ein. 
8 Ihre Arbeitsnachweisung reichen die Landmesser vierteljährlich den Vermessungsämtern 
ein. Eine Abschrift derselben reichen die Vermessungsämter an die Vermessungsverwaltung weiter. 
2 Die technischen Inventarien zu Bureau= und Feldgebrauch erhalten die Landmesser 
von den Vermessungsämtern, die übrigen Inventarien, insbesondere Wagen, Treckzeug, Spaten, 
Wasserfässer usw. durch Vermittlung der Bezirks= und Distriktsämter, denen ihrerseits die hierzu 
notwendigen Mittel durch den Verwendungsplau überwiesen werden. In derselben Weise überweisen 
diese Stellen den zuständigen Bedarf an Eingeborenen, Proviant, Futtermitteln usw. Über die 
ihnen von den Bezirks= bzw. Distriktsämtern überwiesenen Mengen haben die Landmesser diesen 
Stellen nach den bestehenden Bestimmungen Rechnung zu legen. 
22. Die Auszahlung der Löhne usw. an Meßgehilfen und Eingeborene der Landmesser 
und Vermessungsämter erfolgt auf Anfordern durch die zuständige Kasse. 
3. Die Gesellschafts= und Privatlandmesser. 
§ 23. Für Arbeiten, die ins Kataster übernommen werden, oder öffentlichen, amtlichen 
Zwecken dienen sollen, werden nur solche Landmesser zugelassen, welche ein deutsches Landmesser- 
patent besitzen oder denen, wenn sie nicht im Besitze eines solchen sind, die Erlaubnis zur Ausführung 
von Vermessungsarbeiten vom Gouverneur erteilt worden ist. Sie haben ihre Vermessungsschriften 
den einzelnen Vermessungsämtern, in deren Bezirk sie ihre Arbeit ausgeführt haben, zur Prüfung 
und Anerkennung einzureichen. Eine örtliche Revision ihrer Arbeiten findet durch den Vorstand der 
Vermessungsverwaltung oder in seinem Auftrage durch den Vorstand des Vermessungsamtes statt. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, hat der Vermessungsamtsvorstand auch ohne Auftrag zu revidieren 
und über das Ergebnis dem Vorstand der Vermessungsverwaltung zu berichten. Die Gesellschafts- 
und Privatlandmesser haben nach den Bestimmungen der Anweisung vom 6. Juni 1912 zu arbeiten, 
desgleichen nach den später noch herauskommenden Nachtragsbestimmungen. 
4. Bureau des Vermessungsamtes. 
5§. 24. Im Bureau des Vermessungsamtes werden die Urkarten angefertigt, die Ergänzungs- 
karten verbolltändigt und die Berechnungen ausgeführt. Außerdem werden hier die Flurkarten= wie 
Katasterauszüge für Grundbuchamt, andere Behörden und Private erteilt. Hierbei wird bemerkt: 
daß Skizzen von unvermessenen Farmen und Grundstücken nur mit dem Vermerk zu 
erteilen sind, daß mangels genauer Unterlagen eine Gewähr für die Richtigkeit nicht 
übernommen werden könne; 
2. daß auf den zu 1 genannten Skizzen der Stempel und die Bescheinigung, daß diese 
Skizzen auf dem Vermessungsamt angefertigt seien, wegzulassen ist;
	        
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