Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

amt: Muster 7. 
(Ausf.-Best. § 42.) 
Betriebsbuch A 
für Zigaretten 
des Zigarettenherstellers zu 
für das Rechnungsjahr 19 . 
Enthält.....».». Blätter,ckäemäteinerawesäegelten 
Schnur durchæeogen sind. 
„den #enn.. . 19 Geführt n. 
(Siegel.) 
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen: 
Abteilung 1. Zugang an Zigaretten, 
Abteilung 2. Abgang an versteuerten Zigaretten, 
Abteilung 3. Abgang an unversteuerten Zigaretten. 
2. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen fortlaufenden Nummer (Spalte 1) 
und unter Angabe des Tages, an dem die Eintragung gemacht ist (Spalte 2), zu erfolgen. 
3. In den Abteilungen 1 und 2 können die Zigaretten, die innerhalb bestimmter Zeitabschnitte von längstens 
einer Woche in Zugang oder in Abgang gekommen sind, am Schlusse dieser Zeitabschnitte mittels einer Eintragung 
gebucht werden. Für jede Art des Zu= oder Abganges hat die Buchung durch eine besondere Eintragung zu erfolgen 
unter näherer Angabe in Spalte 4, z. B. für Abteilung 2: „verkauft“ oder „an das Hauptlager in Leipzig versandt“. 
Mit Genehmigung des Hauptamts brauchen die hergestellten Zigaretten erst dann in Abteilung 1 angeschrieben zu werden, 
wenn ihre Verpackung für den Kleinverkauf vollendet ist. Aus dem Ausland oder aus anderen Betrieben bezogene 
Zigaretten sind alsbald nach ihrem Eingang mit besonderer Eintragung in Abteilung 1 in Zugang zu stellen. Zigaretten, 
die gemäß §§ 27 bis 30 unversteuert entfernt werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen. 
4. In Abteilung 3 (Abgang an unversteuerten Zigaretten) ist jeder Abgang sofort und einzeln einzutragen 
unter Angabe der Art des Abganges und der Nummer des Buches, in dem der weitere Nachweis über den Verbleib der 
unversteuert entfernten Zigaretten geführt wird, in den Spalten 3 und 4, z. B. „ausgeführt, Begleitschein-Ausfertigungs- 
buch (Begl.-Ausf.-B.) Nr. 4"“ oder „aufgerissen und zur Umarbeitung in den Betrieb zurück, Betriebsbuch D Nr. 8“. 
5. Am Schlusse des Monats März ist das Betriebsbuch durch Aufrechnung in allen drei Abteilungen abzu- 
schließen und durch Absetzung der Schlußsummen der Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der 
Bestand zu bilden. Dieser Bestand ist in Abteilung 1 des Betriebsbuchs für das nächste Rechnungsjahr vorzutragen. 
Das abgeschlossene Buch ist innerhalb 14 Tagen der Steuerstelle einzureichen. 
6. Bei Bestandsaufnahmen innerhalb des Rechnungsjahrs ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen 
aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch selbst, sondern in der aufzunehmenden Verhandlung in der unter 
Ziffer b bezeichneten Weise zu berechnen. 
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