Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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2. Eisenbahnwesen. 
Bekanntmachung. 
Zu der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die gegenseitige 
Anerkennung von Leichenpässen vom 10./15. Dezember 1909 (Bekanntmachung vom 21. Dezember 1909, 
Zentralblatt S. 1500) ist am 28. August d. J. das nachstehend abgedruckte Zusatzabkommen abgeschlossen 
worden. 
Nach Abschluß des Zusatzabkommens ist mit der Schweizerischen Regierung eine Verständigung 
darüber getroffen worden, daß in der unter Nr. 1 dieses Abkommens erwähnten Anlage das Ver- 
zeichnis der deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie der Schutzgebietbehörden, 
deren Leichenpässe in der Schweiz anzuerkennen sind, nach Maßgabe der inzwischen eingetretenen 
Anderungen berichtigt wird. Im Anschluß an das Zusatzabkommen ist das berichtigte Verzeichnis der 
deutschen Behörden und im Anschluß daran das Verzeichnis der schweizerischen diplomatischen und 
konsularischen Vertretungen, deren Leichenpässe in Deutschland anzuerkennen sind, zum Abdruck gebracht. 
Berlin, den 18. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Kiderlen-Weechter. 
  
Zusatzabkommen 
zu der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die gegen- 
seitige Anerkennung von Leichenpässen vom 10./15. Dezember 1909. 
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und dem Bundesrate der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft ist zur Ergänzung der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Leichen- 
pässen vom 10./15. Dezember 1909 nachstehendes Zusatzabkommen getroffen worden: 
Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 über die im Deutschen 
Reiche und in der Schweiz ausgestellten Leichenpässe finden auf Leichenpässe, die von den zuständigen 
diplomatischen oder konsularischen Vertretern des Deutschen Reichs in einem dritten Staate sowie von 
den zuständigen Behörden der deutschen Schutzgebiete, desgleichen auf Leichenpässe, die von den zu- 
ständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretern der Schweiz in einem dritten Staate ansgestellt 
sind, vorbehältlich der folgenden abändernden Bestimmungen entsprechende Anwendung: 
1. Die zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen Behörden, auf die sich das Zusatz- 
abkommen beziehen soll, find in der Anlage aufgeführt. Anderungen werden sich die 
beteiligten Regierungen gegenseitig bekanntgeben. 
2. Soweit die zu Nr. 3a, b der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 bezeichneten 
Nachweise mangels entsprechender Behörden oder behördlicher Einrichtungen am Aus- 
stellungsorte nicht zu erlangen sind, sollen andere geeignete, den örtlichen Verhältnissen 
entsprechende Nachweise zugelassen werden. — Die zu Nr. 3c ebenda für besondere 
Fälle getroffenen Ausnahmebestimmungen sollen als Regel beobachtet werden. 
Dieses Zusatzabkommen tritt am 1. Januar 1912 in Kraft; im Falle der Kündigung der Ver- 
einbarung vom 10./15. Dezember 1909 tritt es gleichzeitig mit dieser außer Kraft. 
Bern, den 28. August 1911. 
(L. S.) non Bülow. (L. S.) Ruchet.
	        
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