Vora 15. November 1870. 83
den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden, wegen deren
Feststellung dem im nächsten Jahre zu berufenden Reichstage eine Vorlage gemacht
werden wird.
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49—52. der Bundesverfassung sollen
für Baden erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten, damit die für die
Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in die Bundesver-
waltung erforderliche Zeit gewonnen werde.
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen abgegebene
Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt:
Man war darüber einverstanden,
1) zu Artikel 18. der Verfassung, daß zu den, einem Beamten zustehenden
Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels diejenigen Rechte
nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen
oder Unterstützungen etwa zustehen;
2) zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung, daß die nach Maaß-
gabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben
von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung
dieser Getränke gelegten Abgaben;
3) zu Artikel 38. der Verfassung, daß, so lange die jetzige Besteuerung
des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage der Norddeutschen
Braumalzsteuer entsprechende Theil der Hessischen Biersteuer in die Bundes-
kasse fließen wird;
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, durch welche
as Verhältniß des Post= und Telegraphenwesens in Hessen zum Nord-
deutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundesverfassung nicht aufge-
hoben sind. Insbesondere behält es hinsichtlich der Zahlung des Kanons
und der Chausseegeld-Entschädigung, sowie der Entschädigung für Wege-
und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben, ferner hinsichtlich
der Vergütung für Benutzung der Staats= und Privatbahnen, und hinsicht-
lich der Behandlung des Portofreiheitswesens in Südhessen, bis zum Ende
des Jahres 1875. sein Bewenden bei dem jetzt bestehenden Zustande. Für
die Zeit vom 1. Jannar 1876. ab fällt die Zahlung des Kanons und der
Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie es in Bezug auf die Vergütung für
die postalische Benutzung der Eisenbahnen, sowie in Bezug auf die Süd-
hessischen Portofreiheiten für die Zeit nach dem 1. Januar 1876. zu halten
sei, bleibt späterer Verständigung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege-
und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben wird auch nach
dem 1. Januar 1876. an die Großherzoglich Hessische Regierung gezahlt,
wogegen diese die Entschädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie
bisher übernimmt;
5) zu Artikel 52. der Verfassung wurde von den Badischen Bevollmäch-
tigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der Post= und Telegraphen=
verwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet hätten und in dem
Bundeshaushalts-Etat für 1871. veranschlagt seien, ungeachtet der in
Artikel 52. getroffenen Bestimmung, keine Gewähr dafür leisteten, daß der
auf Baden fallende Antheil an den Einnahmen dieser Verwaltungen auch
nur annähernd diejenige Einnahme ergeben werde, welche es gegenwärtig
aus seiner eigenen Verwaltung zum Betrage von durchschnittlich 130,000
Rthlrn. beziehe. Sie hielten es deshalb für billig, daß Baden durch eine
besondere Verabredung vor einem, seinen Haushalt empfindlich berührenden
Einnahme-Ausfall gesichert werde.
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