Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

soll,  sofern  die  körperliche  Strafe  an  dem  eigentlichen  Verbrecher  nicht  zur  Volziehung
  gebracht  werden  kann.  Berlin,  den  öten  Oktober  1821.

Friedrich  Wilhelm.
An.

die  Stamsminister  von  Kircheisen  und  von  Klewiz.

 

(No.  632.)  Allerhbchste  Deklaration  vom  14ten  Oktober  182  1.,  betreffend  die  Anwendung
der  rhelnischen  Strafgesetze  auf  Mitschuldige,  welche  an  Vergehungen
rheinischer  Beomten  Theil  genommen.

Am  Ihren  Bericht  vom  Sten  Oktober  d.  J.  gue  Ich  zur  Erläuterung  Meiner  Kabinetsorder
  vom  Slen  Mälrz  d.  J.  hierdurch  fest:  daß  die  Untersuchung  gegen  die.
den  rheinischen  Gerichtshöfen  unterworfenen  Mitschuldigen,  welche  bei  den  Verehungen
  rheinischer  Verwaltungsbeamten  konkurriren,  lediglich  nach  den  Wor:
chriften  der  rheinischen  Kriminalprogxeßordnung  geführt,  und  die  dortigen  Straf
gesetze  auf  sie  zur  Anwendung  gebracht  werden  sollen.

Potsdam,  den  14ten  Oktober  1821.  ·  «  ç
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

 

(No.  683.)  Bekanntmachung  vom  2  9ten  Oktober  1821.,  betreffend  die  Allerhbchst  genehr
migte  Herabsetzung  des  Schleusengeldes  bel  kleinen  Fahrzeugen.
D

Des  Koͤnigs  Majestaͤt  haben  durch  nachstehende,  an  die  unterzeichneten  Ministerien
  gerichtete  Allerhoͤchste  Order:
Ich  genehmige,  Ihrem  Amrage  vom  Oten  d.  M.  gemäß,  daß  das  Schleuseneld
  von  den  in  Ihrem  Bericht  bezeichneten  kleinen  Fahrzeugen  auf  die  Hälfte
des  bisherigen  Satzes  von  1  Rthlr.  herabgesetzt  und  künftig  nur  mit  12  gGr.
erhoben  werde.  Potsdan,  den  13ten  August  1821.

Friedrich  Wilhelm.

zu  genehmigen  geruhet,  daß  an  allen  Schleusen,  wo  die  Schleusen-Abgaben  nach
den  Vorschriften  und  Sätzen  des  S.  4.  des  Gesetzes  vom  IIten  Juni  1810.  entrichtel
  werden,
oon  kleinen  Fahrzeugen  ohne  Kajüte,  oder  von  kleinen  Seeboten,  wenn  sie
zum  Waarentransport  gebraucht  werden,  nur  die  Hälfte  des  bisherigen
Schleusengeldes,  also  Ein  halber  Thaler  erhoben  werden  soll,
wonach  sich  die  Königlichen  Regierungen  zu  achten,  und  die  Hebungsstellen  anzuweisen
  baben.  Berlin,  den  20sten  Oktober  1821.
Ministeriumd.  Handels.  General-Kontrolle.  Ministerium  #.  Finanzen
v.  Bulow.  v.  Lottum.  v.  Klewiz.