§ 173.
Wird die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung entrichteten Stempels 15. Abgaben
auf denjenigen Abgabebetrag verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde über das der aurechnung.
Auflassung zugrunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist die Erfüllung der
Stempelpflicht hinsichtlich der Auflassung oder Umschreibung der zur Versteuerung der später
errichteten Veräußerungsurkunde zuständigen Stelle nachzuweisen.
(2) Ergibt die Prüfung, daß das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung oder
Umschreibung zugrunde liegenden übereinstimmt, so ist der für die Auflassung oder Umschreibung
gezahlte Stempel auf den Stempel der später errichteten Urkunde anzurechnen. Ist der Auf-
lassungs= oder Umschreibungsstempel geringer als der Urkundenstempel, so ist der Mehrbetrag
nachzuerheben, ist er höher, so ist der Unterschied auf Antrag zu erstatten (§ 169 zu c,.
(#) Der angerechnete Betrag ist auf der Urschrift und jeder Ausfertigung oder Abschrift der
später errichteten Veräußerungsurkunde von der nach § 152 zuständigen Stelle zu bescheinigen.
Zum § 89 des Gesetzes.
8 1174.
Die im § 89 des Gesetzes bezeichnete Abgabe ist jährlich im voraus an die zuständige 16. Besteue-
Steuerstelle zu entrichten. Zuständig ist diejenige Steuerstelle, in deren Bezirke die im § 175 un des ge
Abs. 1 bezeichnete Behörde gelegen ist. Für diejenigen Grundstücke, die am 1. Oktober 1909 Grundkesttes
bereits gebunden waren, ist die Abgabe am 1. Oktober jeden Jahres zu zahlen. Wird ein a) Form der
Grundstück der Bindung nach dem 1. Oktober 1909 unterworfen, so ist zunächst der Teilbetrag Abgaben-
der Steuer, der auf die Zeit von der rechtswirksamen Bindung des Grundstücks bis zum nächst= entrichtung.
folgenden 1. Oktober entfällt, festzustellen und zu erheben. Die weitere Erhebung geschieht jährlich
am 1. Oktober. «
§17-5. —
(1)DiezurFestsetzungderAbgabezuständigenBehördenwerdenvonderLandesregierungWFestsetzuns
bestimmt. der Abgabe.
(2) Die Behörden haben den Wert der beim Inkrafttreten des Gesetzes gebundenen steuer-
pflichtigen Grundstücke gemäß dem Stande vom 1. Oktober 1909, den Wert der übrigen alsbald
nach ihrer Bindung — und in beiden Fällen späterhin fortlaufend von 30 zu 30 Jahren — nach
den für die Reichserbschaftssteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln und danach die jährliche
Abgabe zu berechnen.
8 176.
(1) Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs-
pflichtigen zuzustellen. . «
(2)DerSteuerbefcheidhatzuenthaltem
die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke,
die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke,
die Berechnung und den Betrag der jährlich zu zahlenden Abgabe,
die Anweisung zu ihrer Entrichtung an die zu bezeichnende Steuerstelle innerhalb
einer zu bestimmenden Frist nach Maßgabe des § 174.
Statt der Aufführung der einzelnen Grundstücke genügt die Verweisung auf die Angabe der
Grundstücke in einem Grundbuchhefte, sofern ein solches für die gebundenen Grundstücke eines
Inhabers besonders geführt ist.
G) Auf Erstattungsanträge finden die Vorschriften des § 172 Abs. 1 Anwendung.
§ 177.
Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen hat die c) Erhebung
Vehörde, welche die Abgabe festgesetzt hat, Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Ausfertigung der Abgabe.
er für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Einziehung der
jährlichen Abgabebeträge das Weitere veranlaßt.
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