Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

§ 173. 
Wird die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung entrichteten Stempels 15. Abgaben 
auf denjenigen Abgabebetrag verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde über das der aurechnung. 
Auflassung zugrunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist die Erfüllung der 
Stempelpflicht hinsichtlich der Auflassung oder Umschreibung der zur Versteuerung der später 
errichteten Veräußerungsurkunde zuständigen Stelle nachzuweisen. 
(2) Ergibt die Prüfung, daß das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung oder 
Umschreibung zugrunde liegenden übereinstimmt, so ist der für die Auflassung oder Umschreibung 
gezahlte Stempel auf den Stempel der später errichteten Urkunde anzurechnen. Ist der Auf- 
lassungs= oder Umschreibungsstempel geringer als der Urkundenstempel, so ist der Mehrbetrag 
nachzuerheben, ist er höher, so ist der Unterschied auf Antrag zu erstatten (§ 169 zu c,. 
(#) Der angerechnete Betrag ist auf der Urschrift und jeder Ausfertigung oder Abschrift der 
später errichteten Veräußerungsurkunde von der nach § 152 zuständigen Stelle zu bescheinigen. 
Zum § 89 des Gesetzes. 
8 1174. 
Die im § 89 des Gesetzes bezeichnete Abgabe ist jährlich im voraus an die zuständige 16. Besteue- 
Steuerstelle zu entrichten. Zuständig ist diejenige Steuerstelle, in deren Bezirke die im § 175 un des ge 
Abs. 1 bezeichnete Behörde gelegen ist. Für diejenigen Grundstücke, die am 1. Oktober 1909 Grundkesttes 
bereits gebunden waren, ist die Abgabe am 1. Oktober jeden Jahres zu zahlen. Wird ein a) Form der 
Grundstück der Bindung nach dem 1. Oktober 1909 unterworfen, so ist zunächst der Teilbetrag Abgaben- 
der Steuer, der auf die Zeit von der rechtswirksamen Bindung des Grundstücks bis zum nächst= entrichtung. 
folgenden 1. Oktober entfällt, festzustellen und zu erheben. Die weitere Erhebung geschieht jährlich 
am 1. Oktober. « 
§17-5. — 
(1)DiezurFestsetzungderAbgabezuständigenBehördenwerdenvonderLandesregierungWFestsetzuns 
bestimmt. der Abgabe. 
(2) Die Behörden haben den Wert der beim Inkrafttreten des Gesetzes gebundenen steuer- 
pflichtigen Grundstücke gemäß dem Stande vom 1. Oktober 1909, den Wert der übrigen alsbald 
nach ihrer Bindung — und in beiden Fällen späterhin fortlaufend von 30 zu 30 Jahren — nach 
den für die Reichserbschaftssteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln und danach die jährliche 
Abgabe zu berechnen. 
8 176. 
(1) Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs- 
pflichtigen zuzustellen. . « 
(2)DerSteuerbefcheidhatzuenthaltem 
die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke, 
die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke, 
die Berechnung und den Betrag der jährlich zu zahlenden Abgabe, 
die Anweisung zu ihrer Entrichtung an die zu bezeichnende Steuerstelle innerhalb 
einer zu bestimmenden Frist nach Maßgabe des § 174. 
Statt der Aufführung der einzelnen Grundstücke genügt die Verweisung auf die Angabe der 
Grundstücke in einem Grundbuchhefte, sofern ein solches für die gebundenen Grundstücke eines 
Inhabers besonders geführt ist. 
G) Auf Erstattungsanträge finden die Vorschriften des § 172 Abs. 1 Anwendung. 
§ 177. 
Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen hat die c) Erhebung 
Vehörde, welche die Abgabe festgesetzt hat, Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Ausfertigung der Abgabe. 
er für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Einziehung der 
jährlichen Abgabebeträge das Weitere veranlaßt. 
  
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