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2. Anmel- Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den zur Erhebung von Stempel-
dungsbuch. abgaben befugten Steuerstellen, mit Ausnahme der im § 199 Abs. 2 genannten, ein Anmeldungs-
22. buch zu führen, für welches das Muster 32 als Vorbild dient. In dieses sind alle zur Ent-
Muster——— richtung der Abgabe sowie zur Vornahme steuerpflichtiger oder steuerfreier Abstempelungen vor-
geschriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der Anleitung zu Muster 32)
sofort nach Eingang einzutragen, mit alleiniger Ausnahme der vorläufigen Anmeldungen nach
Muster 3 und 7. Durch dieses Buch ist einerseits die Entrichtung der Abgabe in allen Fällen,
abgesehen von dem bloßen Verkaufe vorrätig gehaltener Wertzeichen, festzuhalten und anderseits
die Stempelung derjenigen Wertpapiere und Lose, welche von der Stempelabgabe befreit sind,
jedoch mit einem Stempelabdrucke versehen werden müssen, und die richtige Berechnung von Ver-
gütungen, für welche nach Tarifnummer 9 Abs. 2 Steuerfreiheit beansprucht wird, zu überwachen.
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3. Merkbuch. (1) Die zur Erhebung der Stempelabgabe für inländische Wertpapiere und die zur Ver-
steuerung von Einzahlungen der in Tarifnummer 14 Abs. 2 bezeichneten Art ermächtigten Steuer-
stellen führen außerdem ein Merkbuch über diejenigen Anzeigen, welche nach § 3 des Gesetzes
und den §§ 6 und 17 dieser Bestimmungen zu erstatten sind. In das Buch, für welches
33. Muster 33 als Vorbild dient, sind auch diejenigen vorläufigen Anmeldungen einzutragen, die
Muser von den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gemäß § 7 letzter Satz des
Gesetzes zu bewirken sind.
(2) Im Merkbuch ist unter entsprechender Anderung des Vordrucks eine besondere Abteilung
anzulegen zur Ausführung der in § 39 Abs. 2 vorgeschriebenen Uberwachung der Entrichtung der
Abgabe nach Tarifnummer 3 A von den im § 10 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften.
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4. Stempel- )Von den Steuerstellen, welche Stempelmarken, Stempelbogen und gestempelte Vordrucke
zeichenbuch. zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe der Stempelzeichen ein besonderes
Stempelzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanzbehörde
bestimmt wird.
(2) In dem Buche wird auch unter Benennung der Empfänger die Ausgabe der Stempel-
zeichen nachgewiesen, für welche ein Wertbetrag nicht zu erheben ist.
(63) Die zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Schlußnotenvordrucke und Stempel-
marken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen.
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5. Buchmäßige □) Vordrucke zu Stempelbogen (§ 155 Abs. 2) sind wie Stempelzeichen sogleich beim
Behandlung Empfang im Stempelzeichenbuch zu buchen und bleiben im Gewahrsam der Steuerstelle.
der ne (2) Wird die Ausfertigung eines Stempelbogens schriftlich beantragt und der Wertbetrag
bügen und der bar eingezahlt, so ist die Einzahlung als Erlös aus Stempelbogen im Einnahmebuche nach-
Stempelbogen, zuweisen.
(3) Nach Ausfertigung des Stempelbogens ist der Vordruck im Stempelzeichenbuche vom
Bestand abzuschreiben und in diesem die Ausfertigung des Bogens unter Angabe der Nummer
und des Geldbetrags gleichzeitig zu buchen.
§ 204.
6. Kontroll- (1) Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist über die Ausfertigung
buch. von Stempelbogen für jedes Rechnungsjahr ein Kontrollbuch nach Anleitung des Musters 34 zu
zer 34. führen. Die Nummer des Kontrollbuchs ist von ihm auf dem Stempelbogen und dem Antrag
Muhtet 2 anzugeben. ·"· ·