10. Behand-
lung der An-
meldungen.
11. Stundung
des Lotterie-
stempels.
12. Buchung
von
Erstattungen.
13. Verwal-
tungskosten-
vergütung.
14. Abgaben-
entrichtung
von Staats-
lotterien.
Anderungs-
befugnis
des Reichs-
kanzlers.
94
eingestellt wird und daß nur zur Abstempelung angemeldete Wertpapiere usw. abgestempelt werden.
Zu letzterem Zwecke ist bei Prägestempelmaschinen der Stand des Zählwerkes vor Beginn und
nach Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der Anzahl der zur Abstempelung an-
gemeldeten Papiere zu vergleichen.
8 208.
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempelabgabe
usw. sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deut—
lichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die Anmeldungen
und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (8 200) einzutragen sind, sind nach den
Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen.
8 209.
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der
Abgabe (§ 30 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen auf
Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, für Rechnung der
Landesregierungen.
210.
11) Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (§§ 182 bis 184) ist nur durch das
Anmeldungsbuch (§ 200) nachzuweisen.
(2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verabfolgende
Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 202) abzuschreiben.
* 211.
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern ge-
son dert von den sonstigen Erstattungen, und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehr
mit dem Ausland und im Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen nachzuweisen.
8 212.
Die Verwaltungskostenvergütung von zwei vom Hundert (§ 105 des Gesetzes) ist von
der Roh-Solleinnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich
der Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und Prozeßzinsen
aus Stempelprozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden.
§ 213.
Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§5 78) erfolgenden
Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der Landes-
regierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden Anzeigen
zur Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Ein-
nahmen mit.
XII. Schlußbestimmungen.
§ 214.
(1) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen,
soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung der
Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vordrucke, die
Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken und die Buch-
führung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen. ·
(2)JmEinverständnisfemitdemReichskanzler(Reichsschatzamt)könnendieoberstenLandes-
finanzbehördendiein§44Abs.4,§54,§106Abs.1,§§169,184denDirektivbehördenzu-.
gewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der Tarifnummern 4, 6, 10, 11
die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelab—
gaben (§ 185) auf Behörden übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind.