Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Auf Grund des § 14 Abs. 1 der Meßuhrordnung — dritter Teil der Branntweinsteuer-Ausführungs- 
bestimmungen — (Zentralblatt 1909 Seite 1411) erlasse ich nachstehende Anweisung zur Ausführung 
gelimsschen der ranntweinmeßuhren durch Sacherftindige an Siell der Anwreisung zur Auefübrun 
der Revision der Alkoholmesser (Zentralblatt 1897 Seite 205) und der Anweisung zur Ausführung der 
Revision der Probenehmer (Zentralblatt 1900 Seite 589). 
Berlin, den 8. März 1912. 
  
  
  
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
  
Anweisung 
zur Ausführung der Nachschau der Branntweinmeßuhren durch Sachverständige 
(M.O. 8 14 Abs. 1). 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Nachschau der Meßuhren ist nach den folgenden besonderen Bestimmungen vorzu- 
nehmen. Abweichungen durch Befolgen eines anderen Verfahrens oder durch Auslassen vorgeschriebener 
Arbeiten und Untersuchungen sind näher zu begründen, soweit sie nicht für einen einzelnen Fall von 
der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle angeordnet oder genehmigt sind. 
2. Die Nachschaubeamten haben die Geräte zur Ausführung der Nachschau, die Vordrucke 
für die Nachschauverhandlungen und die zur Berechnung dienenden Tafeln von der Kaiserlichen 
Technischen Prüfungsstelle zu beziehen. Unwesentliche Ersatzteile für die Meßuhren (Schrauben, 
Dichtungsscheiben, Haken usw.) können sie von der Firma Gebr. Siemens & Co. in Lichtenberg bei 
Berlin unmittelbar entnehmen. 
3. Die Vordrucke sind in deutlicher Schrift auszufüllen. Bei der Ausführung von Anderungen 
ist § 19 Abs. 1 G. B. zu beachten. Die Berechnungen sind vor dem Einsenden an die Kaeiserliche 
Technische Prüfungsstelle in der Regel soweit zu führen, daß sie bei dieser nur noch nachgeprüft zu 
werden brauchen. 
4. Die Nachschauverhandlungen sind, für Alkoholmesser und Probenehmer getrennt, der 
Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle binnen drei Wochen nach der Besichtigungsreise, in dringlichen 
Fällen unmittelbar nach der Nachschau zu übersenden, soweit eine Ergänzung erforderlich ist, mit 
besonderen Berichten. Diese Berichte sollen vornehmlich über die Veranlassung zu außerordentlichen 
Prüfungen, über wichtigere Wahrnehmungen und besondere Maßnahmen Auskunft geben, auch etwaige 
Vorschläge enthalten. 
  
  
Besondere Bestimmungen. 
Die Nachschau der Meßuhren umfaßt: 
A. die vorbereitenden Untersuchungen, 
Be.. die eigentliche Nachschau mit dem Probebrennen 
und ist in dieser Reihenfolge auszuführen. Jedoch ist ein Probebrennen auch vor Beginn oder Be- 
endigung der eigentlichen Nachschau vorzunehmen, sofern die Meßuhr unrichtig anzeigt oder gegen ihre 
Zuverlässigkeit Zweifel bestehen. 
A. Vorbereitende Untersuchungen. 
I. Die Untersuchung der Betriebsverhältnisse der Brennerei. 
Diese Untersuchung ist zu erstrecken auf: 
1. die Brennereiklasse, die verarbeiteten Rohstoffe sowie die Branntweinabnahmen, 
2. die Dauer des Jahresbetriebs, 
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