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2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 30. Oktober und
18. Dezember 1911 gegen die in Wien erscheinende periodische Druckschrift „Der Floh“ binnen Jahres-
frist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in
Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die
fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin, den 12. März 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
3. Finanzwesen.
Nachmeisung
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats Februar 1912.
Bezeichnung
der
Einnahmen
Einnahmen vom Beginne
des Rechnungsjahrs bis
zum Schlusse des Monats
Februar 1912
Im Reichshaushalts-Etat
ist die Einnahme für das
Rechnungsjahr 1911
veranschlagt auf
A M
1 2 8
Post= und Telegraphenverwaltaung 682 363 663 734 161 600
Reichs-Eisenbahnverwaltung ... 127 942 000 128 893 000
4. Zoll= und Steuerwesen.
Veränderungen in dem Stande und in den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter
und Oberbehörden.
Elsaß-Lothringen.
Vom 1.
April 1912 ab werden die bis dahin vom Verkehrssteueramt Metz 1 mitversehenen
Geschäfte in Erbschaftssteuerangelegenheiten von dem neuerrichteten Erbschaftssteueramt Metz wahr-
genommen.