Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 30. Oktober und 
18. Dezember 1911 gegen die in Wien erscheinende periodische Druckschrift „Der Floh“ binnen Jahres- 
frist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in 
Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die 
fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 12. März 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
  
3. Finanzwesen. 
  
Nachmeisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats Februar 1912. 
  
  
  
  
  
Bezeichnung 
der 
Einnahmen 
Einnahmen vom Beginne 
des Rechnungsjahrs bis 
zum Schlusse des Monats 
Februar 1912 
Im Reichshaushalts-Etat 
ist die Einnahme für das 
Rechnungsjahr 1911 
veranschlagt auf 
  
  
  
  
A M 
1 2 8 
Post= und Telegraphenverwaltaung 682 363 663 734 161 600 
Reichs-Eisenbahnverwaltung ... 127 942 000 128 893 000 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande und in den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter 
und Oberbehörden. 
  
Elsaß-Lothringen. 
Vom 1. 
April 1912 ab werden die bis dahin vom Verkehrssteueramt Metz 1 mitversehenen 
Geschäfte in Erbschaftssteuerangelegenheiten von dem neuerrichteten Erbschaftssteueramt Metz wahr- 
genommen.
	        
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