Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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2. Der Erlaubnisschein wird nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs an 
Personen erteilt, die das Vertrauen der Zollverwaltung genießen. 
3. Die Erlaubnisscheininhaber können die Tabaklaugen unmittelbar aus dem Aus- 
land oder aus einer inländischen Zollniederlage, jedoch nur über die zuständige Zoll- 
oder Steuerstelle beziehen. Aus inländischem Tabak hergestellte Lauge wird im Falle 
ihrer Verbringung auf eine öffentliche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichem 
Mitverschlusse wie ausländische behandelt. Bei jeder Abfertigung von zollfreier Tabak- 
lauge ist der Erlaubnisschein vorzulegen und nach Eintragung der abgefertigten Gewichts- 
menge und Angabe des Zollabfertigungspapiers seitens der Zoll= oder Steuerstelle dem 
Inhaber wieder zurückzugeben. 
4. Die Erlaubnisscheininhaber haben die Tabaklauge an die für den Verwendungs- 
ort zuständige Gemeindebehörde auf Grund von Bezugszetteln oder Bezugslisten abzu- 
geben, welche Namen und Wohnort der Hopfenpflanzer oder Winzer sowie die Gewichts- 
menge der zu beziehenden Tabaklauge enthalten. Die Bezugszettel oder Bezugslisten 
müssen mit einer Bescheinigung der Gemeindebehörde versehen sein, daß die angegebenen 
Mengen dem Hopfenbau= oder Weinbergsbetriebe der Erlaubnisscheininhaber entsprechen 
und ausschließlich an solche zur Verteilung gelangen werden. 
Im Falle der Verteilung der Tabaklauge durch örtliche Fachverbände kann die 
Bestellung der Lauge bei dem Erlaubnisscheininhaber auch für den Gesamtbedarf des 
Verbandes unter Angabe der Zahl der Mitglieder erfolgen. In diesem Falle ist alsbald 
nach der Verteilung der Lauge dem Erlaubnisscheininhaber eine Zusammenstellung über 
die an die einzelnen Mitglieder abgegebenen Mengen von Tabaklauge nebst einer Be- 
scheinigung der Gemeindebehörde vorzulegen, daß die angegebenen Mengen dem Hopfen- 
bau= oder Weinbergsbetriebe der Mitglieder entsprechen. 
5. Uber die bezogene Tabaklauge haben die Erlaubnisscheininhaber Verzeichnisse 
zu führen, welche den Tag des Empfanges und die Gewichtsmenge der eingegangenen 
Tabaklauge ersehen lassen. Außerdem sind darin Tag der Abgabe und Gewichtsmenge 
der abgegebenen Tabaklauge, ferner die beziehenden Gemeindebehörden oder örtlichen 
Fachverbände einzutragen. Die Eintragungen über die Abgaben sind durch die Bezugs- 
zettel oder Bezugslisten oder durch die Zusammenstellungen der Fachverbände zu belegen. 
6. Die Bestände von zollfreier Tabaklauge sind in einem der Zoll= oder Steuer- 
stelle anzugebenden Raume und getrennt von etwaiger inländischer oder nicht zollfreier 
ausländischer Tabaklauge aufzubewahren. 
7. Die Erlaubnisscheininhaber unterstehen der Beaufsichtigung seitens des Bezirks- 
oberkontrolleurs und sind verpflichtet, letzterem und den sonst vom Bezirkshauptamt ab- 
geordneten Oberbeamten die über den Bezug und die Abgabe von Tabaklauge geführten 
Bücher vorzulegen, etwa verlangte Auskünfte bezüglich ihrer Betriebe zu erteilen und 
die vorhandenen Bestände an Tabaklauge vorzuweisen. 
8. Am Schlusse jeden Kalenderjahrs sind die Verzeichnisse von den Erlaubnis- 
scheininhabern abzuschließen und die noch vorhandenen Bestände an gollfreier Tabaklauge 
ersichtlich zu machen. 
9. Der Bezirksoberkontrolleur hat bei den im Laufe jeden Jahres tunlichst mehrmals 
vorzunehmenden Prüfungen die Eintragungen mit den vorhandenen Belegen zu vergleichen. 
Am Schlusse des Kalenderjahrs ist von ihm die ÜUbereinstimmung der Istbestände mit 
den Sollbeständen zu prüfen, wobei die Erlaubnisscheininhaber die erforderlichen Hilfs- 
dienste zu gewähren haben. 
Die abgeschlossenen Verzeichnisse werden von dem Bezirksoberkontrolleur, nachdem 
er die Richtigkeit der Bestandsübertragungen bescheinigt hat, nebst den zugehörigen Be- 
legen dem Bezirkshauptamt vorgelegt. Das letztere prüft die Richtigkeit der An- 
schreibungen und klärt etwaige Abweichungen auf. «· I·· 
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