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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Du betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen.
Berlin, Freitag, den 26. Januar 1912. Nr. 4.
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XL. Jahrgang.
Juhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- 3. Maß= und Gewichtswesen: Zusammenstellung der ab-
nahme von Zivilstandshandlungen Seite 15 gekürzten Maß= und Gewichtsbezeichnungen 17
2. Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen, 4. Militärwesen: Allerhöchster Erlaß, betr. die Verleihung
Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1911 der Disziplinarstrafgewalt eines Brigadekommandeurs
bis zum Schlusse des Monats Dezember 1911 16 über die Burschen der zum Reichsmilitärgericht ver-
Nachweisung von Einnahmen der Reiche-Post= und setzten Offiziere an das jeweilig anwesende äleteste
Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung l miliiärischeMitglieddesRejchsmtlitärgerichts.18
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des S5S. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Monats Dezember 111171 Reichsgebitte
1. Kon sulat wesen.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Kairo beschäftigten Vizekonsul Fabricius ist auf Grund des
l 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 58 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die
Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs-
angehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vor-
zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Alexandrien beschäftigten Vizekonsul Grouven ist auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe-
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze be-
findlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Hankau beschäftigten Vizekonsul Klewitz ist auf Grund des
1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die
Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von
Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.