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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. April 1880 nachstehende
Anmeisung,
betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten
zu leistenden Beistand,
beschlossen:
Für die Einziehung der in einem anderen Bundesstaat erwachsenen Gerichtskosten werden auf
Grund des § 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) die nach-
stehenden Bestimmungen getroffen.
81.
Das Ersuchen ist von der Behörde (Kasse) zu erlassen, welcher die zwangsweise Beitreibung
nach den landesgesetzlichen Bestimmungen obliegt.
teilt aod ersuchte Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Kostenrechnung dem Zahlungspflichtigen mit-
geteilt ist.
82.
Dem Ersuchen ist eine Reinschrift der Kostenrechnung beizufügen. Dieselbe muß unter Bei—
drückung des Gerichtssiegels von dem Gerichtsschreiber unterschrieben sein und enthalten:
1. den Namen des Zahlungspflichtigen,
2. die Bezeichnung der Sache, .
3. die einzelnen Kostenansätze mit Hinweis auf die angewendete Vorschrift des Kosten—
gesetzes, «
4. die Gesamtsumme der Kosten.
83.
Das Ersuchen ist an diejenige Behörde zu richten, welche die zwangsweise Einziehung zu be—
treiben hätte, wenn die Kosten bei dem Amtsgericht entstanden wären, in dessen Bezirke der Zahlungs-
pflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder wenn die Gegenstände der Zwangsvollstreckung
sich in einem anderen Bezirke befinden, an die zur Beitreibung von Gerichtskosten zuständige Behörde
dieses Bezirkes.
Diese Behörde betreibt die Einziehung und sorgt für Ubersendung der eingegangenen Beträge
an die ersuchende Behörde; sie vertritt dieselbe bei allen zur Einziehung oder Sicherstellung ersrder-
lichen Maßregeln. Die Zwangsvollstreckung ist in gleichem Umfang zulässig wie für eine Kosten-
forderung des Staates, welchem die ersuchte Behörde angehört. Die endgültigen Entscheidungen über
Stundungen oder Niederschlagungen verbleiben der ersuchenden Behörde.
84.
Alle Postsendungen einschließlich der Geld- und Wertsendungen sind von der absendenden Be—
hörde frankiert abzulassen.
Die ersuchende Behörde hat weder der ersuchten Behörde noch den Vollziehungsbeamten für
das Einziehungs= und Beitreibungsverfahren Gebühren oder Auslagen zu erstatten.
86.
Sollen die Kosten des Strafverfahrens gleichzeitig mit der in diesem Verfahren festgesetzten
Geldstrafe durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben werden, so kann die Vermittelung des Gerichts-
schreibers (§ 162 Gerichtsverfassungsgesetz) auch für die Einziehung der Kosten in Anspruch ge-
nommen werden.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.