Anlage A.
Vierteljahrsübersicht
über die
Verbreitung der anzeigepflichtigen Tierseuchen, ausgenommen Tuberkulose.
Anleitung für die Eintragungen.
1. Begriff der Gemeinde und des Gehöfts.
Die zu einer politischen Gemeinde gehörigen Ortschaften sind nur als eine Gemeinde (Guts-
bezirk) zu zählen.
Einem Gehöfte gleich zu erachten ist eine selbständige, einzeln liegende Weide (Alpe, Koppel),
ferner eine Wander-, Treib= oder Gemeindeherde, solange sie sich im Herdenverbande befindet. Die
Zahl der betroffenen Weiden (Alpen, Koppeln), Wander= usw. Herden ist in die Zahl der übrigen Ge-
zei Snzechnen und anmerkungsweise kenntlich zu machen (vgl. Beispiel für die Eintragungen,
Fußnote 1). ·
2.VerfahrenheiYestflkllungeinerHeucheaufeinrmYieljmnrkhyirhljafusm
Die Zahl der Fälle der Feststellung einer Seuche unter dem einem Viehmarkt, Viehhof (Nutz-
oder Schlachtviehhof), öffentlichen oder privaten Schlachthaus, einer Quarantäneanstalt, Viehausstellung
oder Abdeckerei zugeführten Vieh ist nur anmerkungsweise unter Angabe der Stückzahl der erkrankten
Tiere zu vermerken (vgl. Beispiel für die Eintragungen, Fußnote 2).
Abweichend hiervon ist in den Fällen der Feststellung der Lungenseuche bei verdächtigen Tieren,
die mit polizeilicher Genehmigung zur Schlachtung ausgeführt worden sind, die Zahl der krank be-
fundenen Tiere nicht anmerkungsweise für das Schlachthaus, sondern in der Tabelle bei den Herkunfts-
gehöften nachzuweisen.
3. Eintragung wiederholt verseuchter Gemeinden und Gehöfte.
Gemeinden (Gutsbezirke) und Gehöfte, die im Laufe eines Vierteljahrs mehrmals von einer
Seuche derart betroffen wurden, daß nach dem vollständigen Erlöschen der Seuche ein neuer Seuchen-
ausbruch erfolgte, sind nur einmal zu zählen.
· Ebenso sind Gemeinden (Gutsbezirke) und Gehöfte, die bei Beginn des Vierteljahrs als ver—
seucht eingetragen sind (Spalten 3 und 4 des Beispiels) und nach Erlöschen der Seuche im Vierteljahr
abermals (ein= oder mehrmals) verseuchten, unter den im Laufe des Vierteljahrs von der Seuche be-
troffenen Gemeinden und Gehöften (Spalten 5 und 6 des Beispiels) nicht nochmals zu zählen.
(Wegen Zählung der Tiere vgl. nachstehend unter 4.)