Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Zu Anlage C. 
Staacaat4 Jahr 19 
  
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Gesamtübersicht über die Tuberkulose des Rindviehs.) 
(Nach Kreisen und ähnlichen Verwaltungsbezirken.) 
  
  
  
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Oberamt usw. 
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) Außerlich erkennbare Tuberkulose des Rindviehs, sofern sie sich in der Lunge in vorgeschrittenem Zustand befindet, oder Euter, Gebärmutter 
oder Darm ergriffen hat (6 10 Abs. 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes). Wo in dieser Tabelle von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter die Tuberkulose 
des Rindviehs im Sinne des Gesetzes zu verstehen. 
2) In die Spalten 6 bis 8 sind die endgültigen Ermittelungsergebnisse, die am Schlusse des Berichtsjahrs feststehen, einzutragen. Die Zahl der 
Tiere, die bei Beginn des Jahres in den Spalten 4 und 5 geführt wurden und wegen Veränderung der Befunde in die Spalten 6 und 7 zu über- 
tragen waren, ist anmerkungsweise anzugeben. 
) 5 30 2= OD On Ob 
5) 300 1 Oü — O4 
6ch) Etwaige Fälle, in denen der Befund nach dem Tode mit der während des Lebens gemachten Feststellung der Tuberkulose nicht überein- 
stimmte, sind anmerkungsweise kenntlich zu machen. 
) Bei den tuberkulosefrei befundenen Tieren ist anzugeben, ob sie nur frei von Tuberkulose im Sinne des Gesetzes oder frei von Tuberkulose 
überhaupt gewesen find. 
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