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Zu Anlage C.
Staacaat4 Jahr 19
—
Gesamtübersicht über die Tuberkulose des Rindviehs.)
(Nach Kreisen und ähnlichen Verwaltungsbezirken.)
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Verwaltungsbezirk 6 im Ninder
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Amtshauptmannschaft,
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) Außerlich erkennbare Tuberkulose des Rindviehs, sofern sie sich in der Lunge in vorgeschrittenem Zustand befindet, oder Euter, Gebärmutter
oder Darm ergriffen hat (6 10 Abs. 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes). Wo in dieser Tabelle von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter die Tuberkulose
des Rindviehs im Sinne des Gesetzes zu verstehen.
2) In die Spalten 6 bis 8 sind die endgültigen Ermittelungsergebnisse, die am Schlusse des Berichtsjahrs feststehen, einzutragen. Die Zahl der
Tiere, die bei Beginn des Jahres in den Spalten 4 und 5 geführt wurden und wegen Veränderung der Befunde in die Spalten 6 und 7 zu über-
tragen waren, ist anmerkungsweise anzugeben.
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5) 300 1 Oü — O4
6ch) Etwaige Fälle, in denen der Befund nach dem Tode mit der während des Lebens gemachten Feststellung der Tuberkulose nicht überein-
stimmte, sind anmerkungsweise kenntlich zu machen.
) Bei den tuberkulosefrei befundenen Tieren ist anzugeben, ob sie nur frei von Tuberkulose im Sinne des Gesetzes oder frei von Tuberkulose
überhaupt gewesen find.
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