Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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I. Dem Gemeinvermögen sind für seinen Bestand am Anfang des Rechnungsjahrs jährlich 
drei vom Hundert und für die Einnahmen aus. Beiträgen im Laufe des Rechnungsjahrs drei vom Hundert 
für drei achtel Jahre gutzuschreiben. 
II. Die Kapitalwerte der Renten, die auf Grund des Vierten Buches der Reichsversicherungs- 
ordnung festgesetzt werden, sind bis auf weiteres nach folgenden Bestimmungen zu berechnen. 
Das Alter, das für die Kapitalisierung maßgebend ist, wird nach der Formel 
6„ Zugangsjahr—Geburtsjahr 
berechnet. · 
berech Alle diejenigen Renten sind zu kapitalisieren, welche der Rechnungsstelle des Reichsversicherungs- 
amts von den Versicherungsträgern bekanntgegeben sind. Spätere Anderungen in der Rentenhöhe sind 
nicht zu berücksichtigen. 
Der Kapitalisierung ist bei allen Renten, mit Ausnahme der Waisenrente, der Anteil von jeder 
Rente zugrunde zu legen, welcher dem Reiche, dem Gemeinvermögen und dem Sondervermögen zur Last fällt. 
Für die folgenden Jahre wird der Kapitalwert dadurch ermittelt, daß die Zahlungen des 
abgelaufenen Jahres von dem Kapitalwerte, der für das abgelaufene Jahr ermittelt worden ist, abgesetzt 
werden; der Restbetrag ist um ein Jahr aufzuzinsen, und zu diesem Betrage sind die Kapitalwerte 
derjenigen Renten, welche im Laufe des Jahres neubewilligt wurden, hinzuzufügen. 
Der Kapitalwert einer Invalidenrente vom Jahresbetrag 1 ist für das Alter # nach der Formel 
4%%R 1 RK 1 
5 0 5 1 R 5 
zu berechnen, worin ok#den Kapitalwert einer in monatlichen Teilbeträgen im voraus zahlbaren 
Einheitsrente und 1###1 ihren Kapitalwert nach Ablauf des ersten Rentenbezugsjahrs darstellen und 
nach der „Ausscheidetafel für Invalidenrentenempfänger überhaupt“ (Amtliche Nachrichten des Reichs- 
versicherungsamts 1906, 1. Beiheft, Tabelle IV) zu ermitteln sind. 
Als Deckungskapital für die Krankenrente (§ 1255 Abs. 3 der Reichversicherungsordnung) 
ist der Jahresbetrag der Rente in Ansatz zu bringen. 
Die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend 
1. d6 ahe, der dem Gemeinvermögen bei der Invalidenversicherung gutzuschreibenden 
insen, 
2. die Berechnung des Kapitalwerts der Invaliden= und Altersrenten, 
vom 31. Januar 1901 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 24) ermittelten Kapitalwerte für die 
bis zum Ablauf des Jahres 1911 zugegangenen Invaliden= und Krankenrenten sind fortzuschreiben. 
Für die Kapitalisierung der Altersrente bewendet es bei den Vorschriften der Bekannt- 
machung vom 31. Januar 1901. « 
Die Kapitalisierung des Kinderzuschusses, der nach § 1291 der Reichsversicherungsordnung 
zu den Invalidenrenten hinzutritt, ist nach der Formel 
4 165—2 1 15—2 1 1 
–6 Z# — FR x — 
5 0 + 5 1 K1 — 5 
vorzunehmen. Hierbei bedeuten e das Alter des Kindes, 5—#K. und 5 ( k die Kapitalwerte der 
in monatlichen Teilbeträgen im voraus zahlbaren, nach längstens 15—: Jahren fortfallenden Invaliden-- 
renten, die nach der „Ausscheidetafel für Invalidenrentenempfänger überhaupt“ zu ermitteln sind. 
Bei mehr als fünf Kindern sind nur die fünf jüngsten zu berücksichtigen. 
Bei der Kapitalisierung der Witwenrenten sind die aus der „Ausscheidetafel für weib- 
liche Invalidenrentenempfänger" (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts 1906, 1. Beiheft, 
Tabelle IVb) abgeleiteten Werte zu verwenden, und zwar sind, falls die Witwe bei Beginn der 
Witwenschaft bereits invalide war, die Werte 2K/#10 . 1 zu benutzen, im anderen Falle die Formel 
4 2. —1 1 
5 0 ½ S 3½ 5. 
worin o K#, 1 K11 und 2K##2 die Kapitalwerte der in monatlichen Teilbeträgen im voraus zahlbaren 
Einheitsrenten für eine invalide Frau im Alter von 2, (17— 1) und (u —X 2) Jahren zur Zeit des 
Rentenbeginns und nach Ablauf von einem beziehungsweise zwei Jahren bedeuten.
	        
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