Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 25. April d. Is. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen Blusen= und Damenkleiderstoffen aus Seide, 
Wolle, Baumwolle und Leinen zum Besticken in Vorarlberg mittels Handmaschinen- und 
Schiffchenstickerei unter der Bedingung, daß die Stickereien nur in 4/4 Rapport hergestellt, 
jährlich höchstens 400 dz der bezeichneten Stoffe zu dem Verkehre zugelassen und hiervon 
höchstens 200 dz mittels Schiffchenmaschinen bestickt werden dürfen, die Voraussetzungen 
des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 2. Mai d. Js. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischem ungefärbtem Zwirn aus Rohseide, in 
Strähnen für den Einzelverkauf aufgemacht — Tarifnummer 399 —, zum Färben die Vor- 
aussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Mai 1912 beschlossen, 
die nachstehende anderweite Fassung der §§ 16 und 19 der Zündwaren-Kontingentierungs- 
ordnung zu genehmigen: 
16. 
Bleibt im letzten Viertel des Betriebsjahrs 1910/11 oder in einem der Betriebs- 
jahre 1911/12 bis 1917/18 die von einer Zündwarenfabrik hergeste ite Menge hinter 
der gemäß 88 14, 15 herstellbaren Kontingentsmenge, zu der für die Betriebs— 
jahre 1911/12 bis 1917/18 gegebenenfalls noch die Werkragung aus dem Vorjahr 
tritt, zurück, so ist der Unterschied zwischen der hiernach herstellbaren und der her- 
gestellten Menge auf das nächste Betriebsjahr zu übertragen. 
8 19. 
Die 88 8 bis 12 finden mit den Maßgaben der 88 13 bis 18 entsprechende 
Anwendung.“ 
Berlin den 21. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn.
	        
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