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Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 25. April d. Is. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen Blusen= und Damenkleiderstoffen aus Seide,
Wolle, Baumwolle und Leinen zum Besticken in Vorarlberg mittels Handmaschinen- und
Schiffchenstickerei unter der Bedingung, daß die Stickereien nur in 4/4 Rapport hergestellt,
jährlich höchstens 400 dz der bezeichneten Stoffe zu dem Verkehre zugelassen und hiervon
höchstens 200 dz mittels Schiffchenmaschinen bestickt werden dürfen, die Voraussetzungen
des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 2. Mai d. Js. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischem ungefärbtem Zwirn aus Rohseide, in
Strähnen für den Einzelverkauf aufgemacht — Tarifnummer 399 —, zum Färben die Vor-
aussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Mai 1912 beschlossen,
die nachstehende anderweite Fassung der §§ 16 und 19 der Zündwaren-Kontingentierungs-
ordnung zu genehmigen:
16.
Bleibt im letzten Viertel des Betriebsjahrs 1910/11 oder in einem der Betriebs-
jahre 1911/12 bis 1917/18 die von einer Zündwarenfabrik hergeste ite Menge hinter
der gemäß 88 14, 15 herstellbaren Kontingentsmenge, zu der für die Betriebs—
jahre 1911/12 bis 1917/18 gegebenenfalls noch die Werkragung aus dem Vorjahr
tritt, zurück, so ist der Unterschied zwischen der hiernach herstellbaren und der her-
gestellten Menge auf das nächste Betriebsjahr zu übertragen.
8 19.
Die 88 8 bis 12 finden mit den Maßgaben der 88 13 bis 18 entsprechende
Anwendung.“
Berlin den 21. Mai 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.