Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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E) Für die Aufnahme von Tabak in Niederlagen gelten die Bestimmungen der Tabaklager- Ankt 
ordnung. Fehlmengen, die sich bei der Einlagerung von Tabak, der von der Verwiegungsstelle r* ] 5“.ö“3 
nach einer Niederlage versandt wird, gegen das beim Ausfertigungsamte festgestellte Reingewicht 
ergeben, können von den Abfertigungsbeamten, 
a) wenn der Tabak mit unverletztem amtlichen Verschluß oder unter ständiger amt- 
licher Begleitung angekommen ist, 
b) wenn in anderen Fällen die Fehlmenge nicht mehr als ½ v. H. des im Begleit- 
schein angegebenen Reingewichts beträgt, 
steuerfrei gelassen werden, sofern der Gewichtsverlust lediglich durch Eintrocknen des Tabaks oder 
durch ähnliche Ursachen entstanden ist. Daß diese Voraussetzung zutrifft, ist im Begleitschein zu 
vermerken. Unter derselben Voraussetzung kann das Hauptamt eine Menge bis zu ½⅛ v. H. 
auch dann steuerfrei lassen, wenn der Gewichtsverlust in den nicht unter à gehörigen Fällen 
½ v. H. übersteigt. 
(63) Soweit die Fehlmenge nicht steuerfrei gelassen wird, fordert die Hebestelle den ihr ent- 
sprechenden Teil des auf der Sendung ruhenden Steuerbetrags vom Niederleger des Tabaks an 
und zieht ihn, wenn dieser die Zahlung verweigert, vom Begleitscheinnehmer ein. 
* 34. 
(1) Uber die erledigten Begleitscheine sind monatlich zweimal — für die Zeiträume vom 1. 4. Erledigung 
bis 15. und vom 16. bis zum Schlusse des Monats — Erledigungsscheine nach Muster 14 aus- der iEleil- 
zustellen, die nach Prüfung und Bescheinigung durch einen zweiten Beamten dem Ausfertigungs- abschluß der 
amte bis zum 20. und bis zum 5. des Monats übersandt werden. Bei Amtern, die nur mit Bücher. 
einem Beamten besetzt sind, fällt die Bescheinigung durch einen zweiten Beamten fort. In diesem 
Falle wird jedem im Empfangsbuch vorkommenden Ausfertigungsamte nach dem Abschluß des Luster 14. 
Empfangsbuchs eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der erledigten Begleitscheine — 
übersandt unter Benutzung des mit „Nachweisung“ zu überschreibenden Musters 14. 
(2) Das Ausfertigungsamt vermerkt den Tag des Eingangs der Erledigungsscheine im Aus- 
fertigungsbuch und hebt die etwa bestellte Sicherheit (§ 31 Abs. 3) auf. 
(z) Das Empfangsbuch ist am Schlusse des Vierteljahrs abzuschließen. Das Ausfertigungs- 
buch wird nach Ablauf des Vierteljahrs bis nach Ankunft der noch fehlenden Erledigungsscheine 
offen gehalten, spätestens jedoch am Ende des folgenden Vierteljahrs abgeschlossen. Die beim 
Abschluß der Bücher noch unerledigten Nummern werden in die Bücher für das folgende Viertel- 
jahr übertragen. Vor Absendung der Bücher und ihrer Belege zur Prüfung bescheinigt der 
Kassenpfleger in dem abgeschlossenen Buche die Richtigkeit der Ubertragung. 
V 
Zu § 25 Abs. 3 des Gesetzes. 
8 35. 
(1) Soll Tabak zur Erlangung von Steuerbefreiung vernichtet oder vergällt werden, so ist Steuererlaß 
dies vor oder bei der Verwiegung zu beantragen. Die Vernichtung oder Vergällung geschieht für amtlich 
unter amtlicher Aufsicht. Sie wird von den überwachenden Beamten auf dem Antrag oder in vernichteten 
der Verwiegungsanmeldung oder im Wiegebuche bescheinigt unter Angabe des dabei eingehaltenen gällten Tabak. 
Verfahrens, der Gattung und des Eigengewichts des Tabaks. Die nötigen Handleistungen hat 
der Antragsteller zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. 
() Vernichtet wird der Tabak in der Regel durch Verbrennen, vergällt wird er durch Über- 
gießen mit Jauche, Petroleum oder dergleichen, nötigenfalls nach vorheriger Zerkleinerung. Das 
Vergällungsmittel hat der Pflanzer zu beschaffen. 
(3) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, von der Erhebung der Tabaksteuer 
auch dann abzusehen, wenn der Tabak — gleichviel ob der Antrag bis zur allgemeinen Ver- 
wiegung oder nachher gestellt wird — unter amtlicher Aufsicht zur Herstellung von Tabaklauge 
verarbeitet und die gewonnene Lauge entweder über die Zollgrenze ausgeführt oder zur Ver- 
wendung bei der Herstellung menschlicher Genußmittel unbrauchbar gemacht oder nach den für
	        
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