Herabsetzung
des Steuer-
satzes bei er-
heblicher
Wertver-
minderung.
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ausländische Tabaklaugen erlassenen Bestimmungen“) zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen
verwendet wird.
(4) Auf die Betriebe, die unversteuerten Tabak zu Tabaklauge verarbeiten, finden die Be—
stimmungen für die Tabaklaugefabriken in Bremen“) finngemäß Anwendung. Die bei der Laugen—
bereitung verbleibenden Rückstände sind entweder auszuführen oder gemäß Abs. 2 zu vergällen,
sofern sie nicht vom Betriebsinhaber zum Satze von 57 .4& für den Doppelzentner versteuert
werden. Die Unbrauchbarmachung der Tabaklauge hat, soweit diese nicht nach den Bestimmungen
über die Bekämpfung von Pflanzenschädlingen verwendet wird, durch Vermischung mit Karbol-
säure zu erfolgen. Der Reichskanzler kann auch andere Vergällungsmittel zulassen. Er bestimmt
Menge und Beschaffenheit der Vergällungsmittel).
Zu § 26 des Gesetzes.
g 36.
(1) Eine Herabsetzung des Steuersatzes für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch
besondere Unglücksfälle, wie Hagelschlag, im Werte vermindert worden ist, wird nur gewährt,
wenn die Wertverminderung wenigstens 20 v. H. des Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben
Sorte beträgt und der Antrag spätestens am vierten Tage nach Eintritt des Unglücksfalls, und
wenn dieser den Tabak auf dem Felde getroffen hat, jedenfalls vor der Ernte schriftlich vom
Pflanzer bei dem Amte gestellt ist.
(2) Der Antrag muß die Ursache und den Tag der Beschädigung des Tabaks, die Menge,
die durch den Unglücksfall voraussichtlich im Werte vermindert werden wird, den Grad der Wert-
verminderung sowie die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf denen die be-
schädigten Pflanzen gewachsen sind, enthalten. Über die Ursache und den Umfang der an-
gemeldeten Wertverminderung hat der Oberkontrolleur sofort Erhebungen anzustellen. Dabei sind
Abs. 2 und 3 des § 16 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Vorführung des Tabaks zur Verwiegung (§ 27 Abs. 2 letzter Satz) dürfen den
im Werte verminderten Tabakblättern keine unbeschädigten Blätter beigemengt sein. Der Ober-
kontrolleur schätzt in Gemeinschaft mit einem von der Gemeinde beauftragten Sachverständigen
den Grad der Wertverminderung ab und veranlaßt das Nötige wegen Festhaltung der Nämlichkeit
des Tabaks (Abs. 5). Verweigert der Pflanzer die Anerkennung der Schätzung, so wird nach
§ 16 Abs. 6 verfahren.
(4) Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Herabsetzung des Steuersatzes, über die
Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen und über Anträge, die nicht fristgemäß gestellt
worden sind, trifft das Hauptamt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 17.
Wird vom Hauptamt eine Wertverminderung von 20 v. H. oder mehr anerkannt, so ist der Steuer-
5 für den beschädigten Tabak auf 45 A für den Doppelzentner in gegorenem Zustand herab—
zusetzen.
(6) Die Versteuerung des mit dem Satze von 45 .X belasteten Tabaks wird bis zu seiner
Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausgesetzt. Der Tabak ist von
der Verwiegung bis zur Aufnahme in einen solchen Betrieb oder eine Niederlage oder bis zu
seiner Ausfuhr getrennt von anderem Tabak zu halten.
*) S. Anleitung für die Zollabfertigung Teil III.
*“) Veröffentlicht im Zentralblatt für das Deutsche Reich, 1896, S. 638.
*#*) Bei der Vergällung der Tabaklauge durch Karbolsäure ist rohe Karbolsäure zu verwenden, die durch
Zusatz von Natronlauge löslich gemacht ist. « .. .
DieMischungsollmindestens50v.H.PhenoloderdessenHomologen,berechnetalsPhenoUCsHsOHJ
und10v.H.Natkiumhydroxyd(NaOH)enthalten. - «
Je 100 kg Tabaklauge sind mit 2 kg dieses Gemisches zu verrühren. *#
Vor der erstmaligen Verwendung ist das Gemisch, das sich längere Zeit hält, auf seine vorschriftsmäßige
Beschaffenheit zu untersuchen. Die Untersuchung erfolgt bis auf weiteres gebührenfrei bei der Kaiserlichen Technischen
i in Berlin. Zur Vornahme der Untersuchung sind 100 cem des Gemisches an die Prüfungsstelle ein-
zusenden. «