Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

4. Steuererlaß 
wegen Feuer- 
Steuer- 
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Räumung der aus dem Vorjahr übertragenen Bestände oder nach Ablauf der verlängerten Frist, 
spätestens jedoch am 30. Juni des zweiten Jahres nach der Ernte des Tabaks, werden die Ab- 
schnitte für das Vorjahr abgeschlossen und die Steuerbeträge von dem als versteuert oder ver- 
sendet etwa nicht nachgewiesenen Tabak in das Sollbuch für das laufende Erntejahr übernommen 
und eingezogen. 
() Die abgeschlossenen Abrechnungsbücher werden mit den Belegen zur Buchprüfung ein- 
gesandt. 
» « §44. 
(1) Für Feuerschaden, durch den vom Pflanzer zurückgenommener Tabak zerstört worden ist, 
kann Steuererlaß gewährt werden, wenn noch der ganze Erntegewinn beim Pflanzer vorhanden 
war und der Antrag auf Steuererlaß spätestens am vierten Tage nach dem Feuer bei der Hebe— 
stelle gestellt wird. Aus der Anzeige muß der Tag der Beschädigung und die Menge des etwa 
nicht in Verlust geratenen Teiles der Ernte hervorgehen. Mit dem Antrag wird gemäß §* 16 
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 verfahren. 
(#2) Die dem Pflanzer zur Last gestellte Steuer (§ 37 Abs. 2) wird ganz erlassen, wenn die 
gesamte Ernte durch Feuer vernichtet wurde. Ist nur ein Teil vernichtet, so findet ein verhältnis- 
mäßiger Steuererlaß statt. Zu diesem Zwecke wird für den nicht in Verlust geratenen Teil der 
Ernte das Gewicht festgestellt und abgeschätzt, wie sich das Gewicht in dem Zustand des Tabaks 
zur Zeit dieser Verwiegung zu seinem Gewicht in dachreifem Zustand verhält. Hiernach berechnet 
sich der abzusetzende Steuerbetrag. Wegen der Zuziehung von Sachverständigen gilt § 16 Abs. 6. 
Für angebrannte oder sonst beschädigte, jedoch nicht völlig unbenutzbare Tabakblätter wird ein 
Steuererlaß nur gewährt, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. 
(3) Die Entscheidung über den Steuererlaß, über die Kosten für Zuziehung von Sachver- 
ständigen und über Anträge, die nicht fristgemäß eingehen, erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 und 3. 
(4) Die Entscheidung teilt die Hebestelle dem Pflanzer mit. Die Tabakmenge, für die die 
Steuer erlassen ist, wird im Abrechnungsbuch abgeschrieben. War die erlassene Steuer bereits 
fällig und daher im Sollbuch eingetragen, so wird der Betrag dort abgesetzt. War der Betrag 
bereits eingezahlt, so wird er erstattet. 
4. 
1) Der Empfänger von steuerbegünstigten Tabakblättern hat diese gemäß seiner Verpflich- 
begünstigte tungserklärung (§ 2 Abs. 3) in seinen Betrieb oder bei gemischten Betrieben (§5 47) in die Be- 
Tabakblätter triebsabteilung für Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse aufzunehmen und in dem nach 
1. Aufnahme 
in den 
Betrieb. 
2. Weiter- 
verkauf. 
den Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen zu führenden Betriebsbuch D anzuschreiben. 
(2) Die Aufnahme und die Anschreibung ist von den Aufsichtsbeamten festzustellen, nachdem 
der Hebestelle die zweiten oder dritten Stücke der Abfertigungspapiere (§ 37 Abs. 4) zugegangen 
sind. Ist die Aufnahme oder Anschreibung nicht erfolgt, so ist eine Verhandlung aufzunehmen, 
die der Aufsichtsbeamte mit dem Abfertigungspapier dem Hauptamt zur Einleitung des Straf- 
verfahrens vorzulegen hat. 
(e) Für Fehlmengen an steuerbegünstigten Tabakblättern, die im Betriebe des Empfängers 
bei den Bestandsaufnahmen festgestellt werden, kann das Hauptamt von einer Nacherhebung des 
Steuerunterschieds von 12 JN absehen unter entsprechender Anwendung des § 11 des Zigaretten- 
steuergesetzes. 
68 6. 
(1) Der Weiterverkauf steuerbegünstigter Tabakblätter oder der bei ihrer Verarbeitung ent- 
stehenden Abfälle (Tabakrippen, Tabakgrus, Tabakmehl, Tabakstaub) ist dem Hersteller zigaretten- 
steuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger Genehmigung des Hauptamts gestattet. 
(2) Vor der Abgabe ist der Amssstelle eine schriftliche Anmeldung der Tabakblätter oder 
Abfälle zu übergeben. Bei der Versendung an einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeug- 
nisse gelten für die Form der Anmeldung und für das weitere Verfahren die Vorschriften der 
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen über die Abgabe unversteuerten Zigarettentabaks zur 
Verarbeitung, Behandlung usw. Der Versender hat für den auf den Tabakblättern oder Ab-
	        
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