(4) Der Steuerbetrag wird dem Pflanzer durch einen Steuerzettel nach Muster 17 mitgeteilt,
in dem die festgestellte Fläche der Grundstücke, bei der Abfindung auch die für die Steuerberechnung
maßgebende Tabakmenge anzugeben ist. Wenn der Steuerbetrag 10 J nicht übersteigt, ist er bis
zum 1. Oktober des Erntejahrs, sonst bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres
einzuzahlen. Die Steuer nach dem Flächenraume wird nicht gestundet.
(5) Die eingezahlten Beträge werden im Tabaksteuer-Einnahmebuche gebucht. Bis zum
1. Oktober noch nicht eingezahlte Beträge sind in das Sollbuch zu übernehmen. Die Nummer
des Einnahmebuchs oder Sollbuchs ist im Flurbuch zu vermerken.
8 54.
(1) Wird für Tabak, der der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, infolge von Steuernach-
zißwachs oder anderen außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegenden Unglücksfällen, laß infolge
die vor der Ernte eingetreten sind, ein Steuererlaß auf Grund des § 34 Abs. 3 oder des § 35 falln. «
des Gesetzes beansprucht, so hat dies der Pflanzer der Amtsstelle nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 1. Vor der
dieser Ordnung anzuzeigen. Ernte.
(2) Auf das weitere Verfahren werden die Vorschriften der §§ 16 und 17 sinngemäß an-
gewendet mit der Einschränkung, daß bei Grundstücken, die der reinen Flächensteuer unterliegen,
ein Steuererlaß nicht gewährt wird, wenn bei Mißwachs weniger als die Hälfte einer mittleren
Jahresernte, bei anderen Unglücksfällen weniger als die Hälfte des auf dem Grundstück ge-
wachsenen Tabaks verdorben ist. Unterliegt der Tabak der Besteuerung nach der Abfindung, so
wird der von dem steuerpflichtigen Gewicht abzusetzende Betrag durch Abschätzung festgestellt unter
Anwendung der in § 16 angegebenen Grundsätze.
(3) Eine Herabsetzung des Steuersatzes auf Grund von § 26 des Gesetzes findet bei Tabak,
der der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, nicht statt.
55.
1) Wird für Tabak, der der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, wegen Feuer= 2. Nach der
schadens ein Steuererlaß beansprucht, so ist der Schaden gemäß § 44 Abs. 1 anzumelden. Über Ernte.
den Antrag entscheidet das Hauptamt. Er darf nur berücksichtigt werden, wenn der gesamte
Erntegewinn noch beim Pflanzer vorhanden war und der Feuerschaden vor dem 15. Juli des
auf das Erntejahr folgenden Jahres eingetreten ist.
(2) Ist der gesamte Erntegewinn vernichtet worden, so kann die Steuer ganz erlassen werden.
Sonst ist unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in § 44 abzuschätzen, wie sich der
vernichtete Teil der Ernte zu der gesamten Ernte des Grundstücks verhält, und hiernach der
Steuererlaß festzusetzen.
Zu den §§ 37, 38 und 40 des Gesetzes.
8 56.
(1) Wegen der Verwendung von Tabakersatzstoffen bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen D. Ersatzstoffe
(§8 37, 38 des Gesetzes) gelten die Bestimmungen der Tabakersatzstoff-Ordnung. Abgaben-
(2) Die Vergütung der Tabaksteuer bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Tabak und bergütung.
Tabakerzeugnissen (§ 40 des Gesetzes) erfolgt nach der Vergütungsordnung für Tabak. Anlage
857.
» Für die Aufstellung der statistischen Ubersichten über den Tabak gelten die Bestimmungen E. Schlußbe-
über die Tabakstatistik. stimmungen.
* 58.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu den Ordnungen zu ändern und neue
Muster vorzuschreiben.