Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Flurbuch N. Muster 3 
(Tabakstenerordnung § 11). 
Herr in wird ersucht, für die von ihm angemeldeten 
Tabakpflanzungen in der Gemeinde eine verbindliche Erklärung über 
die Anzahl der Tabakpflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl), 
das Gewicht des voraussichtlichen Ernteertrags 
unter Benutzung des umseitigen Vordrucks abzugeben und sie binnen ... Tagen dem unterzeichneten 
Amte zugehen zu lassen. 
Durch die Erklärung kann, wenn sich bei der Prüfung kein Anlaß zu Beanstandungen ergibt, 
die amtliche Festsetzung der Sollmenge ersetzt werden. Es muß alsdann mindestens die 
der Erklärung entsprechende Blätterzahl, 
in der Erklärung angegebene Gewichtsmenge 
zur Verwiegung vorgeführt werden. Eine Fehlmenge ist zu versteuern, sofern nicht ein Abgang durch 
Unglücksfälle, Bruch usw. vorschriftsmäßig nachgewiesen ist. 
„den 19 
(Unterschrift.) 
  
  
Unleitung. 
1. Die Spalten 1 bis 3 werden von der Hebestelle ausgefüllt. 
2. Der Tabakpflanzer hat die von ihm verlangten Angaben für jedes angemeldete Grundstück einzeln, und 
zwar bei der Erklärung über die Blätterzahl in den Spalten 4 und 5, bei der Erklärung über die Gewichtsmenge in 
Spalte 6 einzutragen. 
" 3. Zur Ermittelung der Blätterzahl (Spalte 5) sind an einer der Größe des Grundstücks und der Beschaffen- 
heit der Pflanzung entsprechenden Zahl von Pflanzen an verschiedenen Stellen des Grundstücks die Blätter zu zählen. 
Die durchschnittliche Blätterzahl ergibt sich alsdann, wenn der hundertfache Betrag der gezählten Blätter durch die Zahl 
der ausgewählten Pflanzen geteilt wird. Die Sandblätter sind mitzuzählen, nicht aber die Grumpen. 
4. Das Gewicht des voraussichtlichen gesamten Ernteertrags ist in Spalte 6 in dachreifem, trockenem Zustand 
anzugeben, ohne Rücksicht auf Bruch und Abfall während oder nach der Ernte und ohne Rücksicht auf elwa zu erwartende 
Dachfäule. Die Sandblätter und Grumpen sind in den zu erwartenden Ertrag einzurechnen. 
  
*) Wo das Blätterzählverfahren nicht angewendet wird, können sämtliche hierauf bezüglichen Angaben des Musteis wegfallen. 
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