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86.
Lagerfrist. Bei der Berechnung der fünfjährigen Lagerfrist bleibt die Zeit außer Betracht, in der
nach der Verwiegung zurückgenommener Tabak beim Pflanzer unversteuert aufbewahrt worden
ist. (Tabaksteuerordnung §§ 41 ff.)
§ 7.
Bearbeitung (1) In den Teilungslagern für Tabak (Bearbeitungslagern) ist die Gärung, das Streichen
des Tabaks. und Entrippen des Tabaks zulässig. Für das Entrippen gelten folgende Bedingungen:
a) Entrippte Blätter dürfen nur dann gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr
gesetzt werden, wenn der Lagerinhaber eine entsprechende Menge Rippen entweder
vorher zur Versteuerung vorgeführt hat oder gleichzeitig mit den Blättern zur
Versteuerung vorführt oder aber, soweit dies nicht geschieht, gleichwohl die auf
die Rippen entfallende Steuer entrichtet. Das Verhältnis zwischen Blättern und
Rippen ist für jedes einzelne Lager von der Direktivbehörde zu bestimmen.
b) Die Rippen werden steuerfrei im Lagerbuch abgeschrieben, wenn sie entweder aus-
geführt oder nach § 35 Abs. 2 der Tabaksteuerordnung vernichtet oder vergällt
werden.
(2) Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann unter besonderen Sicherungsmaßnahmen
das Streichen und Entrippen auch außerhalb der Bearbeitungslager in den Betriebsräumen des
Lagerinhabers oder in der Behaufung von Heimarbeitern vorgenommen werden. Für die nicht
wieder zur Niederlage gebrachte Menge ist ohne Rücksicht auf den Bearbeitungsabgang die Steuer
nach dem Satze für gegorenen Tabak zu entrichten.
88.
Auslagerung. (1) Für die Abfertigung von unversteuertem Tabak, der von der Niederlage mit Begleit-
schein I weiter versandt oder für den die Erhebung der Steuer einem anderen Amte mit Be-
gleitschein II überwiesen wird, gelten die Vorschriften der §§ 31 bis 34 der Tabaksteuerordnung
mit Ausnahme der Bestimmung des § 33 Abs. 2 unter b. Soll der Tabak bei der Auslagerung
versteuert werden, so ist er nach dem Vordruck der Niederlage-Abmeldungen für unverzollte
zhen abzumelden. Für den Tabakprobenverkehr kann die Direktivbehörde Erleichterungen
zulassen.
(2) In allen Fällen ist das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung zugrunde zu
legen. Für Tabak, der versteuert oder auf Begleitschein II abgefertigt wird, ist die Steuer nach
den Sätzen des § 11 des Gesetzes zu berechnen. Ein Abzug gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes findet auch dann nicht statt, wenn sich der Tabak noch in dachreifem Zustand befindet.
(3) Bei der Versteuerung können Taravergütungssätze für Umschließungen auf Grund von
Probeverwiegungen ermittelt werden. ·