Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Anleitung. 
1. Der vorseitig genannte Geschäftsinhaber haftet der Steuerbehörde für jeden Mißbrauch, der mit diesem Aus- 
weis, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Bei Zurücknahme einer Prokura oder sonstigen Vollmacht haftet er 
für den von seinem bisherigen Vertreter mit dem Ausweis etwa getriebenen Mißbrauch selbst dann, wenn die Aufhebung 
des Vertretungsverhältnisses zu dem Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekanntgemacht worden ist. 
2. Die Hebestellen, bei denen Stundung auf Grund des Ausweises beansprucht wird, sind befugt, aber nicht ver- 
pflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
3. Uber jeden auf Grund dieses Ausweises zu stundenden Betrag ist der Hebestelle ein Anerkenntnis nach Muster 
der Tabaksteuer-Stundungsordnung zu übergeben. 
4. Die Hebestelle bucht Nummer, Tag und Ausfertigungsamt des Ausweises, die Gesamtsumme, über die er 
lautet, und den von ihr gestundeten Betrag und gibt dem Inhaber den Ausweis zurück, nachdem sie darin den gestundeten 
Betrag dem Vordruck gemäß angeschrieben hat. Dem Ausfertigungsamt ist eine Benachrichtigung nach Muster d der 
Stundungsordnung zu übersenden. 
5. Bei Rückgabe dieses Ausweises an das Ausfertigungsamt wird die Sicherheit aufgehoben, wenn die Ein- 
zahlung der gestundeten Beträge durch Vorlegung der mit Quittung versehenen Anerkenntnisse nachgewiesen wird.
	        
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