Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

TabakersatzstoffOrdnung. 
1. 
) Auf Grund des § 37 des Gesetzes kann die Mitverwendung der in der Beilage ver= Allgemeines. 
zeichneten Tabakersatzstoffe bei Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet werden. Ver 
age. 
(2) Von den verwendeten Stoffen wird eine Tabakersatzstoff Abgabe in Höhe von 85 A. ##. 
für den Doppelzentner ihres Gewichts in verarbeitungsreifem Zustand erhoben. 
(3) Beimischungen, die lediglich als Hilfsmittel für die Tabakverarbeitung dienen und keinen 
Tabakersatz bilden, z. B. zur Duftverleihung bestimmte Stoffe und Auszüge aus Tabakersatz- 
stoffen, fallen nicht unter das Verwendungsverbot des § 37 des Gesetzes und sind nicht ab- 
gabepflichtig. 
§ 2. 
(1) Uber die Bewilligung, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet das Hauptamt. Sie 
wird nur Herstellern erteilt, die kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und das Vertrauen 
der Verwaltung genießen. Die Befugnis ist insbesondere dann zu entziehen, wenn im letzten 
Rechnungsjahre die in der Beilage angegebene Mindestmenge nicht erreicht ist. 
(2) Die Verwendung unterliegt der Steueraufsicht. Den Beamten ist der Besuch der Be- 
triebs= und Lagerräume während der Betriebszeit jederzeit gestattet. Auf Verlangen ist ihnen 
Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Den Oberbeamten steht die Einsicht der Verarbeitungs- 
und Handelsbücher über den Bezug und Verbrauch von Ersatzstoffen zu. 
(3) In der Regel dürfen die Ersatzstoffe nur in verarbeitungsreisem, d. i. in dem Zustand 
in den Betrieb bezogen werden, in dem sie unmittelbar Verwendung finden. Auf Antrag kann 
das Hauptamt unter Anordnung von Sicherheitsmaßregeln Ausnahmen zulassen, falls die Ersatz- 
stoffe ausschließlich im Betriebe des Antragstellers verwendet werden. 
83. 
(1) Betriebe, in denen Ersatzstoffe verwendet werden, müssen mit geeichten Wiegegeräten 
versehen sein. 
(2) Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit dem Oberkontrolleur bestimmt. 
8 4. 
(1) Betriebsinhaber, denen die Verwendung von Ersatzstoffen gestattet ist, haben der Steuer= Verwendungs- 
stelle mindestens drei Tage vor der ersten Verwendung eine schriftliche Erklärung in doppelter erklärung. 
Ausfertigung zu übergeben, in der die Ersatzstoffe und die Erzeugnisse, bei deren Herstellung sie 
benutzt werden sollen, zu bezeichnen sind. In der Erklärung ist ferner das Mischungsverhältnis 
der Ersatzstoffe und Tabake, die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung -#insbesondere 
der Abschnitt der Herstellung, bei der sie erfolgen soll —, sowie der Raum für die Aufbewahrung 
der Ersatzstoffvorräte anzugeben. 
(2) Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberkontrolleur wird die eine Ausfertigung 
dem Betriebsinhaber zurückgegeben, der sie in dem Betriebsraum zur Einsicht der Beamten aus- 
zulegen hat. Die zweite Ausfertigung wird bei der Steuerstelle als Beleg zu der nach Muster a # 
zu führenden Liste aufbewahrt. KAser a. 
(z) Abweichungen von dem Inhalt der Erklärung für einzelne bestimmte Fälle kann der 
Oberkontrolleur auf schriftlichen Antrag gestatten. 
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