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4. Für die Prüfung von Wagen mit der Genauigkeit der Eichamtswagen sowie für die
Prüfung von Kontrollgasmessern ist das Vierfache der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in
Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben.
5. Für die Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer und für Gasmesser werden folgende
Sätze erhoben: ·
bis zu 100 Liter 6 Mark,
mehr als 10 440 1 -—
." 40 6E0000 16
„„ 600 8000 20 =
800 -- 1000 24
größere, für jede volle oder angefangene Stufe von
100 Liter mehr . .. ... .
hob Für die Prüfung auf Dichtheit und Haltbarkeit allein wird die Hälfte der obigen Gebühr
erhoben.
6. Für die Beglaubigung von Gegenständen mit der Genauigkeit der entsprechenden Kontroll-
normale ist das Vierfache der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eich-
gebühren zu erheben. Für die Beglaubigung von Wagen, deren Genauigkeit die der Eichamtswagen
übersteigt, das Sechsfache.
7. Für Konstruktionsprüfungen an Meßgeräten ist das Doppelte der für entsprechende Meß-
geräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben.
8. Für die Beglaubigung von Hebelsystemen und Gewichtsgerätschaften sind Gebühren für die
verwendete Zeit, und zwar mit 3 Mark für jede angefangene Stunde und für jeden beanspruchten
Beamten, zu berechnen.
In gleicher Weise wird verfahren, wenn die Bestimmungen in Nr. 1 bis 7 einen Anhalt nicht
bieten, z. B. bei der Beglaubigung von Meßgeräten, deren Größe außerhalb der zugelassenen Größen liegt,
oder die auch der Art nach eichfähigen Meßgeräten nicht entsprechen, wie größere Tanks, Tankwagen,
Zementbottiche usw.
Zweiter Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
1. Die im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn die
Prüfung zu einer Beglaubigung nicht geführt hat. Mußte jedoch die Prüfung schon nach einer äußer-
lichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden Gebühren nicht erhoben. l
2. Ist die Prüfung mit besonderen Nebenarbeiten verbunden, wie Auseinandernehmen oder
Zusammensetzen des Gegenstandes, Berichtigung, Herstellung vorläufiger Skalen usw., so können Zusatz-
gebühren bis zur Hälfte der Gebühren erhoben werden.
3. Für Prüfungen, die zur Ausstellung eines Fehlerverzeichnisses mit bestimmten Zahlen-
angaben führen sollen, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren erhoben.
4. Für Nachprüfungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie für erste Prüfungen.
5. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben den Gebühren
die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten sowie die aus der Hin= und Rückbeförderung der
Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten erhoben.