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3. Allgemeine Verwaltungssachen.
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts 1 in Berlin vom 26. Februar und
1. Juni 1912 gegen die in Paris erscheinende periodische Druckschrift „Jean qui rité binnen Jahres=
frist zweimal Verurteilungen auf Grund der §5 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in
Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die
fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin, den 5. Juli 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
4. Zoll--= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 27. Juni beschlossen,
1. daß die nachstehend ersichtlichen Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses
zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung am 1. August 1912 in Wirk-
samkeit treten,
2. daß vom gleichen Zeitpunkt ab der in Ziffer 2 der vom Bundesrate mit Beschluß vom
22. Februar 1912 — Zentralbl. S. 234 — genehmigten Anderungen des Taratarifs
festgesetzte Tarazuschlag nicht erhoben wird für Apfelsinen, die aus dem Ursprungslande
nach Deutschland unmittelbar und ohne Umladung mittels der Eisenbahn verfrachtet
werden.
Berlin, den 3. Juli 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
Anderungen und Grgünzungen
des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der AInleitung für die Zollabfertigung.
I. Warenverzeichnis zum Zolltarif.
1. Im Stichwort „Beeren“ ist hinter Ziffer 1 b 1 folgender Hinweis aufzunehmen:
„S. auch die Anmerkung zu Wacholderbeeren."
2. In dem Stichwort „Bildhauer= und Bildschnitzerarbeiten“ ist die Ziffer 1, wie folgt, zu fassen:
„1. aus Steinen aller Art:
a) Bildwerke s. diese.
b) andere Bildhauer= usw. Arbeiten s. die Anmerkung zu Luxusgegenstände."“