3. Das Stichwort „Bildwerke“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) Die Ziffer 1 erhält nachstehende Fassung:
„1. Bildhauer= und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art:
a) Kunstgegenstände einschließlich der punktierten (noch einer weiteren
künstlerischen Bearbeitung bedürfenden) . 690 frei
b) andere als Kunstgegenstände, auch in Verbindung mit anderen
Anmerkung zu ILa. Als Kunstgegenstünde der vorstehenden Lisfer 10
sind vertragsmäßig alle Statuen aus Marmor oder anderen Steinen
ohne Rücksicht auf inre künstlerisehe und technische Aus-
führung, ihre Bestimmung und Größße anzusehen. Als Statuen
Kommen TLaskellungen des ganzen menschlichen oder tiorischen Körpers,
au#h s#a#möolische und sktiläsierte, soto#e Busten Im Betracht.
Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 692 24
Anmerkung zu 1. Erscheint es zweifelhaft, ob Bildhauer= oder Bild-
schnitzerarbeiten aus Steinen Kunstgegenstände sind, so sind sie nur
dann zollfrei zu belassen, wenn ihr Eigengewicht ohne Sockel mehr als
5 kg beträgt. . dagegen die vorstehende Anmerkung zu 13“.
b) Der Ziffer 2 ist am Schlusse folgende Anmerkung anzufügen:
„Anmerkung zu 2. Als zollfreie Reliefs der vorstehenden Ziffer 2a kommen nur solche reliefförmigen
Kunstgegenstände in Betracht, die Menschen oder Tiere darstellen."“
c) Die Anmerkungen 1 und 2 zu Ziffer 1 und 2 sind zu streichen; dafür ist als Anmerkung
zu 1 und 2 aufzunehmen:
„Anmerkung zu 1 und 2. Die zu Kunstgegenständen gehörigen, mit diesen ein künstlerisches Ganzes
bildenden Sockel (Postamente) sind mit den Kunstgegenständen zollfrei zu belassen, wenn sie mit
diesen in einer Sendung zusammen eingehen. Sockel aus Steinen sind bei dem Vorliegen dieser
Voraussetzungen auch dann zollfrei zu lassen, wenn sie keinen eigenen Kunstwert haben und für
sich allein betrachtet als Steinmetzarbeiten anzusehen sind. Unter Sockel in diesem Sinne ist nur
der dem Kunstgegenstand als unmittelbare Unterlage dienende Steinkörper zu verstehen. Umbauten,
Treppenanlagen, Bodenanlagen, für Brunnen auch Brunnenbecken und dergleichen sind nach ihrer
eigenen Beschaffenheit zu verzollen.“
4. Das Stichwort „Luxusgegenstände“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) Der Ziffer 5 ist folgender Hinweis anzufügen:
„S. dagegen die Anmerkung au J # bei Bildbcerke.“
b) In der Anmerkung sind in Zeile 2 die Worte „ohne Kunstwert“ zu streichen; ferner ist in
derselben Zeile hinter „Steinen,“ einzuschalten „soweit sie nicht nach Nr. 690 zollfrei zu belassen
(s. Bildwerke) oder in dem folgenden Absatz ausgenommen sind, ferner“
J) Derselben Anmerkung ist folgender zweite Absatz hinzuzufügen:
„4 Luausgegensfande im Sinne der MWr. 692 werden verlragsmaio Aächt betrachtet:
1. Die Jolgenden Gegenstände aus Masor ocker Alabasker im Geisichte von mehr als —————
Hesetsk, daß an ihnen Menschen- oder Tierfiquren nicht angebracht sind und daß uber ihre Be-
stämarateno kein SZtpeixel bestenf.
a) Veræierte Tũr- und Fensterfeile, Säulen, Pfriler, Basen und Kapitelle, K-anzgesimse, 4#kaden-
b)
gesimse, Konsolen (Tragsteine), Balustraden und ihre einaelnen Teile, wenn diese Gegenstände
daæu bestimmt sind, mit einem Gebäude in feste Verbindung gebracht au werden,
Grabdenkmãäler, Grabsteine, Kreuze, Altäre, Kanaeln, Tauf becken, Weihwasserbecken und ihre
eingelnen Teile, quch mit einem Menschen- oder Engelskopf ocder einzelnen kleinen Fguren ver-
ierk, umfer der Foraussef#sung, daß sie autsschlie#lich #####ceche des Kulfs und der Pietũt be-
stimmt sind.
2. Alle anderen Gegenstõnde aus Marmor oder Alabaster im Gewichte von mehr als 5 kg, einschließlich
der vorstehend in 10 nicht aufgeführten Säulen, deren Oberfläche glatt oder nur gedrent, prosiliert,
kannelsert, auch mit architektonischen Verzierungen 1206ie Mif Mäanderband, Ringverzierung (Roseften-
band), Tueestdb, Perlstab, Sfernberziertng, Spindelstab, Borfe, Bescle, Tropfen, Eierskab, Rautenstab
(Rauctenffies), Kugelstab ocker mit anderen archetektonischen PFersiertenpen in wellenförmigen Linien
Eum Beispiel mäf Weflenband) verselen, oder auch maf Roseffen, geomefrischen Fguren, M8Reln,
Bliemen und Blattern verzierf ist, sofern diese Ferzierungen in regelmadöboioe# Wiederkehr erscheinen
(mit 4usschluß von Zi#beigen, Girklanden, Bukeffen und dergleichen).