Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Bei Säulen kömmen auch andere Verzierungen der Oberf#dehe, ausgenommmen Darstellungen 
von Menschen- oder Tierfiguren, auber Betracht gelassen werden, sofern diese Verzierungen einen 
Streifen bedecken, dessen Hõhe den siebenten Teil der Gesamthõöõhe der Säule nicht ubersehreitet.“ 
5. Im Stichwort „Obst“ erhält der letzte Satz der Anmerkung zu 3a folgende Fassung: 
„HFerner ist bei Weiden- und Holæaspankörben von 12 bis 50 kg Rohgewicht und bei Holæfässern mit 
Holæreifen und festem Deckelverschluß die BEinlequmꝗ eines Bausches aus Stroh, Holæwolle, Papierspänen 
oder ähnlichen Stosffen unmittelbar unter den Deckel oder Versschluß, wie sie 2um Schutae der obersten 
Obstschicht vor Beschädiqung handelsüiblich ist, nicht als innere Verpackunq angusenen. “ 
In demselben Stichwort ist hinter Ziffer 3a6 folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. auch die Anmerkung zu Wacholderbeeren.“ 
6. In dem Stichwort „Steine“ ist in der Anmerkung zu 1b in Zeile 1 hinter „Kalistein“ einzuschalten 
„und Maror"“ 
7. Dem Stichwort „Wacholderbeeren“ ist folgende Anmerkung anzufügen: 
Anmerkung: Wacholderbeeren, die bis zum 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres eingeführt werden, 
sind als frische zu behandeln, sofern gegen ihre Herkunft von der letzten Ernte keine Zweifel obwalten."“ 
II. Anleitung für die Zollabfertigung. 
In Teil III 103a (vgl. zweiten Nachtrag S. 24) ist in dem Schlußsatz des § 2 (vgl. fünften 
Nachtrag lfd. Nr. 55) statt „1 v. H. schwefliger Säure“ zu setzen „2 v. H. schwefliger Säure“. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 20. Juni 1912 nachstehende Anderungen und Ergänzungen 
der Anleitung für die Zollabfertigung beschlossen: 
1. Die Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 9 ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) in Ziffer 1 Zeile 2 sind die Worte zu streichen „sowie dem Chef der Bulgarischen 
diplomatischen Agentur in Berlin“; 
b) der dritte Absatz der Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Da in der Türkei den der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Konstantinopel, 
in Japan den der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Tokio, in Norwegen den der 
Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in Christiania, in Bulgarien den der Kaiserlich 
Deutschen Gesandtschaft in Sofia und in den Niederlanden den der Kaiserlich 
Deutschen Gesandtschaft im Haag zugeteilten Räten, Legationssekretären und 
Attaches, einschließlich der Militär= und Marineattachés, Zollfreiheit in dem gleichen 
Umfang gewährt wird wie den Botschaftern und den Gesandten selbst, ist, solange 
dies geschieht, den der Türkischen und der Japanischen Botschaft und der 
Norwegischen, Bulgarischen und Niederländischen Gesandtschaft in 
Berlin zugeteilten Räten ustv. Zollfreiheit in demselben Umfang zu gewähren, wie 
sie durch Ziffer 1 den Botschaftern und den Gesandten selbst zugestanden ist.“; 
c) vor dem Hinweis am Schlusse ist folgende neue Ziffer 4 einzufügen: 
„4. Wird für unmittelbar aus dem Ausland bezogene Erzeugnisse, für die 
nach den vorstehenden Bestinmungen Mitgliedern der bei dem Deutschen Reiche 
und dem Großherzogtume Luxemburg beglaubigten diplomatischen Vertretungen 
fremder Staaten Zollfreiheit gewährt wird, neben dem Zolle eine 
innere Reichsabgabe erhoben, so ist den genannten Personen auch Befreiung 
von dieser inneren Abgabe auf Rechnung der Abgabengemeinschaft zu gewähren, 
vorausgesetzt, daß von den betreffenden fremden Staaten Gegenseitigkeit geübt wird. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 finden auf die Freilassung von 
der inneren Abgabe sinngemäß Anwendung.“
	        
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