dem Versender mit einer Anmeldung, für deren innere Einrichtung die Muster 16 bis
19 als Vorbild dienen, der Zollstelle vorgeführt, von dieser abgefertigt und amtlich
verschlossen. Handelt es sich um die gleichzeitige Versendung mehrerer Poststücke, so
können diese, auch wenn sie zu verschiedenen Begleitadressen gehören, in eine gemein—
same Anmeldung aufgenommen werden. Auch können in diesem Falle die Poststücke
unter Weglassung des Einzelverschlusses in einen von dem Versender zu stellenden,
nahtlosen, am oberen Rande mit eingezwickten Metallösen zum Durchziehen der Ver—
bleiungsschnur versehenen Sack gelegt werden, der zollamtlich verschlossen wird. Die
Anmeldung wird in das Begleitscheinausfertigungsbuch, dessen Spalten sinngemäß
auszufüllen sind, eingetragen. Außer der Anmeldung hat der Versender der Zoll—
stelle eine Nachweisung vorzulegen, in der alle bei der Post gleichzeitig aufzuliefernden
Sendungen nach Stückzahl und Bezeichnung einzeln einzutragen sind. Die Zollstelle
ergänzt diese Eintragung in der dafür vorgesehenen Spalte durch die Bezeichnung der
zugehörigen Anmeldung sowie durch einen Vermerk über die an den Poststücken an—
gelegten Verschlüsse und gibt die Nachweisung dem Versender zur Benutzung bei der
Posteinlieferung der Sendungen zurück. Vor der Verschließung sind die Poststücke
von dem Versender mit einem grünen Zettel zu bekleben, der in schwarzer Farbe den
deutlichen Vordruck „Branntweinerzeugnis! Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig“
sowie die Nummer des Begleitschein-Ausfertigungsbuchs, den Namen oder die Firma
des Versenders und die Bezeichnung der für diesen zuständigen Hebestelle enthält.
Die Begleitadressen erhalten den gleichen Aufdruck oder Vermerk. Bei der Postein—
lieferung prüft der Annahmebeamte, ob die Sendungen nach Stückzahl, Bezeichnung
und Verschluß mit der Nachweisung übereinstimmen und nebst den Begleitadressen in
der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Das Ergebnis der Prüfung sowie die
Ubernahme der Sendungen zur Beförderung ins Ausland wird von ihm durch Ab—
druck des Tagesstempels und Namensniederschrift in der dafür bestimmten, mit dem
erforderlichen Vordruck versehenen Spalte der Nachweisung bescheinigt. Die zollamt-
lichen Verschlüsse werden, soweit es sich um Bleie handelt, von der Postanstalt abge-
nommen und von Zeit zu Zeit an die Zollstelle zurückgesandt. Ergeben sich Anstände,
so hat die Postanstalt die Annahme der Sendungen abzulehnen. Zeigen sich die An-
stände erst nach Abnahme des Verschlusses, so ist dieser alsbald durch Postverschluß
zu ersetzen. Die postseitig bescheinigte Nachweisung hat der Versender binnen 3 Tagen
der Zollstelle wieder vorzulegen, die sich von der Ubernahme der Sendungen seitens
der Postanstalt überzeugt und die Nachweisung den Anmeldungen beifügt. Die
Sendungen werden nunmehr als in das Ausland ausgeführt weiter behandelt.
(s) Die Postanstalten sind verpflichtet, die nach Abs. 2 beklebten Poststücke,
deren Aushändigung im Inland in Frage kommt, der für den Aushändigungsort
zuständigen Zollstelle vorzuführen. Die Zollstelle darf solche Poststücke dem inländi-
schen Empfänger erst aushändigen, nachdem die erlassene oder erstattete Branntwein-
steuer und die gewährte Vergütung bei ihr eingezahlt ist. Hat die Zollstelle nicht
selbst das Poststück zur Ausfuhr abgefertigt, so setzt sie den einzuziehenden Betrag im
Einvernehmen mit dem Amte fest, das die Abfertigung vorgenommen hat.
Zu § 56.
Der Abs. 3 ist zu streichen.
857
erhält folgende Fassung:
857.
10. Ausfuhr Sollen Branntweinerzeugnisse mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit aus dem
aus dem freien freien Verkehr ausgeführt werden, so hat der Versender im Begleitschein zu bescheinigen,
Verkehre. daß der zu ihrer Herstellung verwendete Alkohol ausschließlich aus Branntwein