Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Vergällungs- 
schein. 
— 648 — 
g 89. 
In den Abfertigungspapieren und Büchern ist zu unterscheiden zwischen Brannt— 
wein, der von der Vergällungspflicht befreit ist, und solchem, der der Vergällungs- 
pflicht unterliegt. 
8 90. 
In den unter b und c des § 85 fallenden Brennereien ist bei jeder Branntwein- 
abnahme nach dem maßgebenden Verhältnis (§ 87) zu berechnen, wieviel von der 
innerhalb des Durchschnittsbrandes abgefertigten Alkoholmenge von der Vergällungs-= 
pflicht befreit ist und wieviel der Vergällungspflicht unterliegt. Vergällungspflichtiger 
Uberbrand ist in den Papieren und Büchern (§ 89) als solcher besonders zu bezeichnen. 
8 91. 
Die Nämlichkeit des Branntweins wird wegen der Vergällungspflicht in der 
Regel nicht festgehalten. 
8 92. 
Der vergällungspflichtige Uberbrand ist binnen 3 Monaten nach der Branntwein— 
abnahme vollständig zu vergällen. Vor der Vergällung darf er einmal unter Steuer- 
aufsicht versandt werden. 
« §93. 
(1) Für anderen als den im § 92 bezeichneten Branntwein gilt die Vergällungs- 
pflicht auch dann als erfüllt, 
a) wenn der vergällungspflichtige Branntwein ausgeführt wird, 
b) wenn nachgewiesen wird, daß eine gleiche Menge Branntwein, die der 
Vergällungspflicht nicht unterlag, vollständig vergällt oder ausgeführt 
worden ist. 
(2) Der Nachweis unter b ist spätestens bei der Abfertigung auf Begleitschein II. 
oder bei der Abfertigung zur Versteuerung, zur unvollständigen Vergällung oder steuer- 
freien Verwendung ohne Vergällung zu erbringen. 
§ 94. 
Zur Führung des im § 93 unter d vorgesehenen Nachweises dürfen auch die 
im § 48 unter c bis 1 bezeichneten Erzeugnisse gebraucht werden, wenn sie mit dem 
Anspruch auf Steuerfreiheit des Branntweins ausgeführt werden. Erzeugnisse, die 
unter Verwendung von vergälltem Branntwein hergestellt sind, dürfen dazu nicht 
herangezogen werden. 
6 95. 
Der im § 93 unter b vorgesehene Nachweis wird erbracht durch: 
a) Ablieferung von Vergällungsscheinen (§ 96) oder 
b) Abschreibung in einem Ausgleichsbuche (§ 101). 
§ 96. 
(1) Wer eine nachweislich der Vergällungspflicht nicht unterliegende Branntwein- 
menge vollständig vergällt oder in das Ausland ausführt, erhält darüber einen Ver- 
gällungsschein nach Muster 30, sofern er nicht auf dessen Erteilung verzichtet (§ 97). 
(2) Der Vergällungsschein wird vom Hauptamt erteilt und in ein Ausferti- 
gungsbuch nach Muster 31 eingetragen. Die Frist für die Gültigkeit des Scheines 
läuft mit dem 25. Tage des dritten Monats ab, der auf den Monat der Ausferti- 
gung folgt. Wird der Vergällungsschein durch Anschreibung im Ausgleichsbuche (5§ 97) 
oder durch Verwertung zum Nachweis (§ 93 unter b) erledigt, so ist er mit Er- 
ledigungsvermerk zu versehen und dem Ausfertigungsamt als Beleg zum Ausferti- 
gungsbuche zurückzusenden.
	        
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