b) Ab-
schreibung.
Muster 34.—
—
Streichung
im Aus-
gleichsbuche.
— 650 —
schreibung mit dem Ersuchen des überweisenden Hauptamts belegt, sofern das Haupt-
amt nicht selbst neu angeschrieben hat und deshalb nur auf die entsprechende Ab-
schreibung zu verweisen braucht.
g 100.
Die Anschreibungen im Ausgleichsbuche bleiben so lange in Geltung, bis sie
durch Abschreibungen oder durch Streichung (§ 102) erledigt werden oder bis der
Inhaber sein Blatt aufgibt.
8 101.
(1) Gewerbtreibende, die ihren Branntwein von der Vergällungspflicht durch
den Nachweis befreien wollen, daß eine gleiche der Vergällungspflicht nicht unter—
liegende Branntweinmenge vollständig vergällt oder ausgeführt worden ist, können
diesen Nachweis
a) durch Abschreibung in dem ihnen eröffneten Ausgleichsbuche (§ 97) oder
b) durch Abschreibung in dem Ausgleichsbuch eines anderen Gewerbtreibenden
erbringen.
(2) Wollen sie den Nachweis durch Abschreibung in dem Ausgleichsbuch eines
anderen Gewerbtreibenden erbringen, so haben sie dies bei dem Hauptamt, in dessen
Bezirk ihre Brennerei, ihre Reinigungsanstalt oder ihr Lager sich befindet, gemein-
schaftlich mit dem Inhaber des Blattes zu beantragen und zugleich die Verpflichtung
zu übernehmen, dasselbe Ausgleichsbuch für allen in ihrer Brennerei erzeugten oder
in ihrer Reinigungsanstalt oder in ihrem Lager ausgenommenen Branntwein zu be-
nutzen, für den sie den gleichen Nachweis führen wollen. Wird das Ausgleichsbuch
bei einem anderen Hauptamt geführt, so ist der Antrag diesem Hauptamt vorzulegen.
Das Hauptamt prüft den Antrag daraufhin, daß das Blatt eröffnet ist und den
nachgesuchten Abschreibungen Bedenken nicht entgegenstehen, und gibt ihn sodann mit
einer entsprechenden Mitteilung an das für die Brennerei, die Reinigungsanstalt oder
das Lager zuständige Hauptamt weiter. Dieses benachrichtigt die betreffende Hebe-
stelle. Die Genehmigung ist im Abnahmebuche der Brennerei, im Hauptabnahme-
buche, gegebenenfalls im Reinigungsbuch oder Lagerbuche zu vermerken.
(3) Die Hebestelle hat über die beantragten Abschreibungen halbmonatlich eine
Nachweisung nach Muster 34 in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Sind die Ab-
schreibungen auf verschiedenen Blättern des Ausgleichsbuchs vorzunehmen, so ist für
jedes Blatt eine besondere Nachweisung auszufertigen. In der Nachweisung sind
alle von demselben Gewerbtreibenden beantragten Abschreibungen hintereinander auf-
zuführen. Die Nachweisungen sind vom Oberkontrolleur zu prüfen und zu bescheinigen
und sodann bis zum 20. des Monats und 5. des folgenden Monats an das Haupt-
amt abzusenden, bei dem das Ausgleichsbuch geführt wird. Das Hauptamt nimmt
die Abschreibung vor (vgl. Muster 32, Abt. B, Spalte 5), belegt sie mit der einen
Ausfertigung der Nachweisung und sendet die zweite Ausfertigung, mit der Be-
scheinigung der Abschreibung im Ausgleichsbuche versehen, an die Hebestelle zurück,
die sie als Beleg zum Abnahmehauptbuche, zum Reinigungsbuch oder Lagerbuche
nimmt. Ist das Hauptamt gleichzeitig als Hebestelle für die Brennerei, die Reinigungs-
anstalt oder das Lager zuständig, so kann die Abschreibung im Ausgleichsbuch auch
auf Grund der Abfertigungspapiere stattfinden.
8 102.
Das Hauptamt ist befugt, das Blatt im Ausgleichsbuche zu streichen und so
dem Inhaber zu entziehen, wenn dieser sich als unzuverlässig erweist, insonderheit
wiederholt zuläßt, daß größere Branntweinmengen zur Abschreibung aufgegeben
werden, als auf der Seite der Anschreibung zur Verfügung stehen. Eiu etwa vor—
handener Bestand kann vorher auf Antrag auf das Blatt eines anderen Gewerb-
treibenden übertragen werden (§ 99 Abs. 2).