Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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8 103. 
Gewerbtreibenden, die ein Blatt im Ausgleichsbuche haben, kann auf Antrag Ausgleichs- 
ein Ausgleichsgegenbuch nach Muster 35 auf ihre Kosten vom Hauptamt eröffnet gegenbuch. 
werden. Die erforderlichen Eintragungen hat das Hauptamt vorzunehmen. Muster 35 
— [. 
§ 104. 
Bei Brennereien, die ihr Erzeugnis ganz oder zum überwiegenden Teile zu Erweiterung 
gebrauchsfertigem Trinkbranntwein von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Alkohol-= ver des .- 
gehalt verarbeiten und selbst vertreiben (§ 85 unter b), ist auf Antrag an Stelle der freien Telles 
nach der jährlichen Festsetzung freibleibenden Alkoholmengen (§ 85 unter c) der selbst- der. 
erzeugte Branntwein von der Vergällungspflicht freizulassen, der einer Alkoholmenge Branntwein- 
gleichkommt, die von diesen Brennereien selbst im Durchschnitt der Betriebsjahre tzeugung. 
1909/10 bis 1911/12 nachweislich aus der eigenen Erzeugung zu Trinkbranntwein 
weiter verarbeitet und als Trinkbranntwein vertrieben worden ist (§§ 105 bis 110). 
Bei Brennereien, deren bisher von der Vergällungspflicht befreiter Teil der Erzeugung 
auf Grund des § 72 Abs. 3 des Branntweinsteuergesetzes in der Fassung vom 
15. Juli 1909 festgesetzt worden war, bleibt es bei dieser Festsetzung. 
§ 105. 
Brennereien, die auf Grund des § 104 Satz 1 eine Erweiterung ihrer ver-Antrag und 
gällungsfreien Alkoholmenge beanspruchen, haben diese bei dem Hauptamt zu be- Entscheidung. 
antragen. Sie haben 
1. durch Vorlegung beglaubigter Buchauszüge, amtlicher Bescheinigungen und 
anderer Beweismittel den überzeugenden Nachweis zu führen, daß sie oder 
ihre Vorbesitzer mindestens in einem der Betriebsjahre 1909/10 bis 1911/12 
mehr als die Hälfte des in ihrer Brennerei hergestellten Branntweins zu 
gebrauchsfertigem Trinkbranntwein von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent 
Alkoholgehalt verarbeitet und als Trinkbranntwein selbst vertrieben haben; 
2. in dem Antrag schriftlich zu erklären, daß sie gewillt sind, die Herstellung 
und den Vertrieb des Trinkbranntweins auch in den folgenden Jahren 
fortzusetzen, und darzutun, daß sie dazu in der Lage sind; 
3. dem Antrag eine Berechnung beizufügen, die enthält 
a) die in jedem der Betriebsjahre 1909/10 bis 1911/12 in ihrer 
Brennerei hergestellte Branntweinmenge und die im Durchschnitt 
dieser Jahre hergestellte Branntweinmenge in Hektolitern Alkohol; 
b) eine genaue Angabe, wieviel Hektoliter Alkohol von den unter a be- 
zeichneten Branntweinmengen in jedem der Betriebsjahre 1909/10 
bis 1911/12 und im Durchschnitt dieser Betriebsjahre von dem 
Brennereibesitzer selbst zu Trinkbranntwein weiterverarbeitet und als 
Trinkbranntwein vertrieben worden sind; 
c) die Alkoholmenge, für welche sie Befreiung von der Vergällungs- 
pflicht beanspruchen. 
Für die Angaben unter b ist ein überzeugender Nachweis durch Vorlegung der 
erforderlichen Beweismittel zu erbringen. 
8 106. 
Das Hauptamt prüft den Antrag, läßt ihn gegebenenfalls ergänzen und stellt 
fest, welche Alkoholmenge aus dem in der Brennerei erzeugten Branntwein im Durch— 
schnitt der Betriebsjahre 1909/10 bis 1911/12 nachweislich vom Brennereibesitzer selbst 
zu Trinkbranntwein von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Alkoholgehalt weiter- 
verarbeitet und als Trinkbranntwein vertrieben worden ist. Diese Menge ist dem 
Antragsteller als diejenige Alkoholmenge mitzuteilen, die nach § 85 unter b von der 
Vergällungspflicht freizulassen ist.
	        
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