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Bevor mit der Vergällung begonnen wird, ist zu prüfen, daß die für das Aus—
strömen der Luft bestimmten Offnungen der Rohre nicht verstopft sind; insbesondere
ist dies bei den festeingebauten Rohren durch Einlassen von Luft vor dem Zusetzen
des Vergällungsmittels festzustellen. Wird durch die eingelassene Luft der Brannt-
wein nicht hinreichend in Bewegung gesetzt, und kann dem Ubelstand auch nicht sofort
abgeholfen werden, so ist das Einlassen von Preßluft angemessen zu verlängern.
Nötigenfalls ist mit anderen Rührvorrichtungen nachzuhelfen.
Ist Preßluft nicht zu beschaffen, so kann die Direktivbehörde auch andere, ins-
besondere die in Ziffer 2b Abs. 1 und 3 vorgesehenen Verfahren als Vergünstigung
zulassen, wenn mit diesen ein gleichmäßiges Vermischen des Vergällungsmittels mit
dem Branntwein gewährleistet wird. Wird eine solche Vergünstigung zugestanden, so
ist das Vergällungsmittel in Teilmengen gemäß Ziffer 1 Abs. 3 zuzusetzen. Gegebenen-
falls ist ein Trichter anzuwenden, dessen Ablaufrohr zweckmäßig gebogen und statt
mit einer Offnung am Ende in dem abgebogenen Teile mit zahlreichen kleinen Offnungen
versehen ist. Durch Heben, Senken und Drehen des Ablaufrohrs ist das Vergällungs-
mittel nach allen Seiten hinzuleiten. Statt durch ein Trichterrohr kann das Ver-
gällungsmittel auch durch ein bewegliches, seitlich mehrfach durchlochtes Rohr unter
Anwendung von Druck in dem Branntwein verteilt werden. Werden zum Rühren
Krücken verwendet, so muß deren Stiel so lang und nötigenfalls so gebogen sein,
daß mit der Rührfläche jede der beiden Stirnwände des Wagens vom Mannloch aus
erreicht werden kann. Zu diesem Zwecke müssen die im Innern des Wagens etwa
vorhandenen Querwände genügend große Offnungen haben. Mit dem Rühren ist
schon beim Zusetzen des ersten Teiles des Vergällungsmittels zu beginnen. Zum
Schlusse ist auf je 500 Liter Branntwein noch mindestens eine halbe Minute lang
weiter zu rühren.
Die Vergünstigungen sind solchen Betrieben zu versagen, in denen Preßluft-
anlagen vorhanden sind oder bei denen mit Rücksicht auf den Umfang der Vergällungen
die Beschaffung solcher Anlagen ohne Härte gefordert werden kannm.
4. Vergällung Daran anschließend ist als Ziffer 4 folgende neue Bestimmung einzufügen:
mit hlor- Die Vergällung mit Chloräthyl ist in einem kühlen Raume auszuführen. Die
äthyl. zu verwendenden Geräte müssen so beschaffen sein, daß die zur Vergällung erforder-
liche Menge des Mittels ohne Verlust in den Branntwein übergeführt und in ihm
gleichmäßig verteilt werden kann.
Zu Muster 6.
In Ziffer 4 der Anleitung zum Gebrauch ist der „Punkt“ am Schlusse durch ein „Semi-
kolon“ zu ersetzen und alsdann, wie folgt, fortzufahren:
„dasselbe gilt bei Mengen von nicht mehr als 2 Hektoliter Alkohol, die unter Einzel-
verschluß versandt worden sind, falls dieser unverletzt befunden wird und kein Grund
zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Teil des Branntweins entfernt ist."
In Ziffer 5 ist am Schlusse folgende Bestimmung hinzuzufügen:
„Dieser Berechnung ist regelmäßig die nach § 9 Abs. 2 maßgebende Alkoholmenge
zugrunde zu legen. Bei Vergällungen in Kesselwagen kann ihr die bei der Vorab-
fertigung ermittelte Alkoholmenge zugrunde gelegt werden, und zwar auch dann,
wenn das Eigengewicht des Kesselwagens vor dessen Befüllung nicht amtlich fest-
gestellt worden ist.“
Zu Muster 6, 8, 16 und 17.
a Auf Seite 2 ist in dem Vordruck für die Zulässigkeitsbescheinigung statt „Abgabensatz“
zu setzen:
„In Ansehung der Abgabensätze und der Vergällungspflicht“.