Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Zu Muster 6, 8, 16, 17, 18, 19 und 22. 
In den Spalten für die Alkoholmenge, z. B. Muster 6 Spalte 4 und 15, Muster 16 
Spalte 5, 15 und 25, Muster 22 Spalte 15 ist im Kopfe unter dem Worte „Alkoholmenge“ 
einzutragen: 
„darunter: 
a) vergällungsfrei, 
b) vergällungspflichtig und zugleich im Uberbrand erzeugt, 
J) vergällungspflichtig, aber nicht unter b fallend.“ 
Zu Muster 7. 
In Ziffer 2 der Anleitung zum Gebrauch ist hinter Branntwein einzuschalten: 
„oder solchen Branntwein, für den die Vergütung nach verschiedenen Sätzen gewährt ist.“ 
Zu Muster 10. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
3. In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in Druck- 
schrift mit mindestens ½ cm großen Buchstaben eine Bekanntmachung folgenden 
Inhalts auszuhängen: 
a) Vergällter Branntwein, in dem das Alkoholometer eine wahre Stärke von 
weniger als 80 Gewichtsprozent anzeigt, darf nicht verkauft oder feilgehalten 
werden. 
b) Es ist verboten, aus vergälltem Branntwein das Vergällungsmittel ganz oder 
teilweise auszuscheiden oder dem vergällten Branntwein Stoffe beizufügen, durch 
welche die Wirksamkeit des Vergällungsmittels in Beziehung auf Geschmack oder 
Geruch vermindert wird, oder solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 
c) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Straf- 
vorschriften des Branntweinsteuergesetzes. 
Zu Muster 17, 18, 19. 
Die Bescheinigung auf Seite 2 erhält hinter dem Worte „daß"“ ein „Komma“ und dann 
folgende Fassung: 
„soweit für die Erzeugnisse Steuerfreiheit beansprucht wird, der zu ihrer Herstellung 
verwendete Alkohol ausschließlich aus Branntwein stammt, der als solcher versteuert 
oder verzollt worden ist, und daß weder Methylalkohol noch ein anderer Stoff, der 
eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkoholmenge verhindert, verwendet ist.“ 
Die Anlage 19 ist zu streichen. 
Zu Muster 22. 
In Nr. 4 der Anleitung zum Gebrauch ist der bisherige Wortlaut der Bescheinigung durch 
folgende Fassung zu ersetzen: 
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bescheinige ich mit der Versicherung, 
daß der zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Alkohol ausschließlich aus Brannt- 
wein stammt, der als solcher versteuert oder verzollt worden ist, und daß weder 
Methylalkohol noch ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung 
der Alkoholmenge verhindert, verwendet ist. 
Zu Anlage 24. 
In der ÜUberschrift ist an Stelle von „unter c bis h genannten Ather“ zu setzen: 
„unter à bis f genannten Ather (Ester)“. 
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