Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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7. Markenver- 
wendung auf 
gestempelten 
Vordrucken. 
8. Nach- 
bringung des 
Schlußnoten= 
stempels. 
9. Aus Vor- 
drucken abge- 
trennte Stem- 
pelzeichen. 
10. Schluß- 
noten über 
Auslands- 
geschäfte. 
— 50 — 
8 49. 
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten Vordrucke 
zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß sie dem Muster 11 
entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen, und daß jeder dieser 
Teile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers 
und der Vertragschließenden, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts, insbesondere 
des Preises, sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die Vordrucke nicht in der nachstehend 
bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen sie ferner an dem 
oberen Teile der Vorderseite einen über beide Teile greifenden Aufdruck haben, durch den die 
für die Aufnahme der Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich 
gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Stempelmarken versehen werden. 
(2) Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrag der Beteiligten durch Aufdruck des 
im § 47 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Teile des Vordrucks gleichen 
fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers. 
(3) Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert Vor- 
drucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem Zu- 
stand (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je zwanzig Stück (als 
Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Hinterlegung des Steuerbetrags 
mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem Muster 12 der Steuerstelle vorzulegen. 
Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem sie mit der Quittung 
über den Empfang der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen worden ist, zurück. Die 
Steuerstelle veranlaßt die Stempelung durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten 
und die nicht verdorbenen überschüssigen Vordrucke unter Bescheinigung der erfolgten Vernichtung 
der verdorbenen Stücke und unter Mitteilung der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. 
Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die 
überschüssigen ungestempelten Stücke, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempe- 
lung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; 
über den Rückempfang läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmel- 
dung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche 
die Abstempelung derartiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerke 
„Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei. 
(4) Die Verwendung von Stempelmarken zu den Vordrucken seitens der Aussteller der 
Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 48 getroffenen Bestimmungen zu bewirken. 
6 50. 
Die Verwendung von Stempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung eines 
fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen im § 48 zu bewirken. 
8 51. 
Wenn im Falle des § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten 
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen 
Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand an einer 
beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung im § 48 zu 
entwerten; insbesondere ist der Tag der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte in der vor- 
geschriebenen Weise einzutragen. 
8 52. 
Stempelzeichen, die aus gestempelten Vordrucken abgetrennt sind, dürfen zur Entrichtung 
der Abgabe nicht verwendet werden. 
8 53. 
Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 12 
Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen 
Vertragschließenden nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Vertragschließende
	        
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