Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. 1 Berlin, Freitag, den 20. September 1912. Nr. 43. 
Z 1 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen — Ermächtis 4. Zoll= und Steuerwesen: Ernennung eines als Stations- 
gungen zur Vornahme von Zimvilstandshandlungen; kontrolleur tätigen Zollinspektors zum Ober-Zoll- 
— Exequaturerteilung; — Entlassung Seite 727 " revisor JJNJN930 
2. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- Notierung von Terminpreisen oder Preisen für 
Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahn- Zeitgeschäfte für Waren an inländischen Börsen. 730 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Schlusse des Monats August 191712. 728 Reichsgebieee I1J31 
Übersicht der Einnahmen an Zöllen, Steuern und . - .... .. .. 
Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Anhang. Militärwesen: Gesamtverzeichnis der gemäß 
Schlusse des Monats August 1912 J29 §.90 der Wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen 
3. Maß= und Gewichtswesen: Zulassung von Arten von über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung 730 Militärdienst berechtigten Lehranstalten. 133 
  
  
1. Kousulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Herrn August Ludowiei an Stelle des 
verstorbenen Konsuls David Goerger zum Konsul in Genf zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Münzenthaler zum General- 
konsul in Rio de Janeiro zu ernennen geruht. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mombassa, Dolmetscher a. i. Freundt, ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 für den Amtsbezirk des Vizekonsulats, soweit er Gebiet des Sultanats Zanzibar umfaßt, die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Ge- 
burten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
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