Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

10. 
11. 
– 6 
In den Spalten 21 bis 26 werden die Beträge an Steuerabfindung mit der reinen Flächen- 
steuer in einer Summe nachgewiesen. 
Die Angaben in den Spalten 27 bis 38 erstrecken sich auf die Zeit für das 2., 3. und 
4. Viertel des Rechnungsjahrs und für das 1. Viertel des folgenden Jahres. 
Die aus den einzelnen Spalten der Ubersicht sich ergebenden Hauptsummen werden mit den 
Zahlen für das Vorjahr verglichen. « i 
Die Direktivbehörden stellen gleiche Ubersichten nach Hauptamtsbezirken auf und senden sie 
bis zum 1. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres an das Kaiserliche Statistische Amt.“ 
09) Im Kopfe der Spalte 7 werden die Worte „auf Grund des § 26 des Gesetzes“ durch „gemäß 
§ 36 der Tabaksteuerordnung“ ersetzt; die Uberschrift der Spalten 21 bis 26 wird geändert in „II. 
Reine Flächensteuer und Steuerabfindung“. 
d) In den Spalten 12 und 14 wird hinter „454 das Zeichen ) und am Fuße folgender Zu- 
satz aufgenommen: 
„*7) Von der Summe der Spalten 12 und 14 = .. M 
entfallen auf 
a) Gummen A, 
b) Tabakblätter zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse A, 
c) im Werte verminderten Tabak (8 36 der Tabaksteuerordnung). .. .“ 
V. Muster 5. 
a) Die Angabe der Einsendungsfrist lautet: 
„Einzusenden von den Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 1. September, 
von den Direktivbehörden bis zum 1. Oktober.“ 
b) Die Anleitung erhält folgende Fassung: 
„1. 
In den Spalten 3 bis 12 wird die Roh-Solleinnahme an Zoll für Tabak und Tabak- 
erzeugnisse, an Tabaksteuer und Tabakersatzstoff-Abgabe nach den Einnahmebüchern für das 
2., 3. und 4. Viertel des Rechnungsjahrs und das 1. Viertel des folgenden Jahres an- 
gegeben einschließlich der Nacherhebungen, aber abzüglich der Erstattungen für unrichtige 
Erhebungen, der sonstigen Erstattungen oder Erlasse von bereits in den Tabaksteuer-Ein- 
nahmebüchern gebuchten Steuerbeträgen und der Vergütungen auf Grund von §5 2 Abf. 4 
der Tabaksteuerordnung. Die Vergütungen für ausgeführte oder niedergelegte Tabake und 
Tabakerzeugnisse dürfen von der Roh-Solleinnahme in den Spalten 3 bis 12 nicht ab- 
gezogen werden. 
Der Gesamtbetrag der Roheinnahme an Tabaksteuer und Tabakersatzstoff-Abgabe (Spalten 10 
und 11) muß mit den Angaben in den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten überein- 
stimmen. 
Die gezahlten Ausfuhrvergütungen für ausgeführte oder zur Niederlage gebrachte Tabake 
oder Tabakerzeugnisse werden in den Spalten 13 bis 16 im ganzen, im Anhang zur Uber- 
sicht im einzelnen nachgewiesen. 
0 Unter Ziffer II 7a des Anhanges werden die Zigarren nachgewiesen, für die die Vergütung 
nach dem besonderen Satze für aus inländischem Tabak hergestellte, mit ausländischem Tabak 
gedeckte Zigarren gewährt worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob auch das Umblatt und die 
Einlage mehr oder weniger aus ausländischem Tabak besteht. 
Die aus den einzelnen Spalten der Ubersicht sich ergebenden Hauptsummen werden mit den 
Zahlen für das Vorjahr verglichen. 
Die Direktivbehörden stellen gleiche Ubersichten nach Hauptamtsbezirken auf und senden sie 
bis zum 1. Oktober an das Koaiserliche Statistische Amt.“
	        
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