Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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dien Fahrbetriebe, die Reittier- und Stallhaltungsbetriebe der Fuhrwerks-Berufsgenossen— 
chaft, 
die Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, die mit einem Engroshandels- 
unternehmen verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht, 
der Lagerei--Berufsgenossenschaft, ferner 
von den Betrieben, die mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, 
das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht: 
die Betriebe zur Beförderung von Personen und Gütern zu Lande der Lagerei-Berufs- 
genossenschaft, 
die Betriebe zur Beförderung von Personen und Gütern auf Binnengewässern den 
Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaften, 
die Holzfällungsbetriebe den Holz-Berufsgenossenschaften. 
3. Für die nach § 917 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung landwirtschaftlich versicherten 
Betriebe der Gärtnerei, der Park= und Gartenpflege sowie Friedhofsbetriebe wird eine das Gebiet 
des Reichs, außer Bayern, Königreich Sachsen, Hessen, Braunschweig, Schaumburg-Lippe, Bremen, 
Hamburg und Elsaß-Lothringen umfassende landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft errichtet. 
4. Diejenigen Betriebe der unter Ziff. 1 bis 3 angegebenen Arten, welche schon der Unfall- 
versicherung unterstellt und bisher anderen als den für solche Betriebe hier bezeichneten Berufsgenossen- 
schaften zugeteilt sind, werden diesen hier bezeichneten Berufsgenossenschaften unter Ausscheidung aus 
den anderen Berufsgenossenschaften zugeteilt. · 
5. Für die durch § 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der Reichsversicherungsordnung der Gewerbe-Unfall- 
versicherung neu unterstellten Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten 
von Fahrzeugen auf Binnengewässern, 
von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische 
Kraft bewegt werden, sowie 
von Reittieren 
wird eine das Gebiet des Reichs umfassende Versicherungsgenossenschaft errichtet. 
Ferner hat der Bundesrat auf Grund des § 629 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und 
des Artikel 1 des Einführungsgesetzes für die durch den vorstehend veröffentlichten Beschluß errichtete 
Versicherungsgenossenschaft für das Halten von Reittieren und Fahrzeugen folgende Verfassung beschlossen: 
Verfassung 
der Versicherungsgenossenschaft für das Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 
81. 
Auf Grund des § 629 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist für das Gebiet des Deutschen 
Reichs zur Versicherung von Tätigkeiten beim nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahr- 
zeugen (§ 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 a. a. O.) eine Versicherungsgenossenschaft errichtet. 
Diese umfaßt das Halten von Reittieren sowie von Luft= und Landfahrzeugen, soweit diese 
durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, und das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern. 
8 2. 
Für die Genossenschaft gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Ein— 
führungsgesetzes über die gewerblichen Berufsgenossenschaften entsprechend, soweit in diesen Gesetzen 
nichts anderes bestimmt ist. 
83. 
Diese Verfassung tritt, soweit es sich um die Maßnahmen zu ihrer Durchführung handelt, 
sofort in Kraft. 
Berlin, den 10. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Aufstrage: Caspar.
	        
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