2. Medizinal- und Veterinärwesen.
Bekanntmuchung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Aufs Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen,
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland
eingehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Bellage zu
Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen
unter laufende Nr. 124b in Spalte 4:
„Pforzheim, Hauptsteueramt"“
und in Spalte b:
„frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett“.
Der Großherzoglich Badischen Regierung bleibt überlassen, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
dem dieser Beschluß in Kraft tritt.
Berlin, den 12. Oktober 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jongquieres.
Vekanntmachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der
nachstehend in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 an-
gegebene Name anzuwenden.
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle
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1
Pforzheim, Hauptsteueramt Pforzheim
Berlin, den 12. Oktober 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquisres.